(ots) -
Während die Politik noch immer eifrig eine etwaige Landarztprämie
und eine generelle Neustrukturierung der medizinischen Ausbildung
diskutiert, ist die Nachfrage nach Studienplätzen für Medizin und
Zahnmedizin ungebrochen. Dabei verheißen die aktuellen Grenzwerte der
für die Vergabe dieser Studienplätze zuständigen Stiftung für
Hochschulzulassung (hochschulstart) keine Besserung: Wer in der sog.
Abiturbestenquote keine Spitzennote mit einem Durchschnitt von 1,0
oder 1,1 für Humanmedizin und rund 1, 2 für Zahnmedizin aufzuweisen
imstande ist, dürfte auch im Wintersemester 2016 kaum Chancen auf
einen der begehrten heilberuflichen Studienplätze haben. "Eine
aktuell rund 7-Jahre betragende Wartezeit wäre die Folge, da entgegen
eines weit verbreiteten Irrtums mit der Anzahl der Warte- bzw.
Bewerbungssemester keine rechnerische Verbesserung der Abiturnote
einhergeht", erläutert Rechtsanwalt Dr. Philipp Brennecke von der
Kölner Kanzlei Teipel & Partner.
Vielen Bewerberinnen und Bewerber sei jedoch nicht bewusst, dass
lediglich 20% der Studienplätze in der Medizin und Zahnmedizin über
die sog. Abiturbestenquote vergeben werden und weitere 20% nach
Wartezeit. Denn über die überwiegende Anzahl der Plätze werde im sog.
"Auswahlverfahren der Hochschulschulen" entschieden, so der
41-jährige Jurist, der im Arztrecht promoviert hat und einige Jahre
am Institut für Medizinrecht der Universität zu Köln in Forschung und
Lehre beschäftigt war.
Im Rahmen dieses sog. "AdH-Verfahrens" könne eine Vielzahl
weiterer zulassungsrelevanter Kriterien berücksichtigt werden, so
dass in Einzelfällen auch Bewerberinnen und Bewerber mit einem
Abiturdurchschnitt bis 2, 0 noch regulär einen Studienplatz
erhielten, so der Anwalt.
Die hochschuleigenen Auswahlverfahren seien allerdings eine
komplexe Welt für sich. Im Ergebnis gehe es darum, die Rangfolge der
sog. Ortspräferenzen strategisch klug zu wählen: Manche Hochschulen
berücksichtigten bestimmte Kriterien etwa allein unter der
Voraussetzung, dass der Bewerber sie unter den ersten drei der
insgesamt sechs möglichen Ortspräferenzen genannt hat. Manche
Universitäten täten dies sogar nur dann, wenn sie an erster Stelle
gesetzt werden, erläutert Brennecke. Darüber hinaus würden nicht alle
Universitäten auf dieselben Kriterien abstellen, zu denen
beispielsweise das Medizinertest-Ergebnis (TMS) ebenso zähle wie eine
vorhergehende Ausbildung oder bestimmte schulische Leistungen,
freiwillige Dienste oder besondere Leistungen in
naturwissenschaftlichen Wettbewerben. Auch die Gewichtung falle
unterschiedlich aus.
Wer dies nicht ausreichend beachte, verspiele wertvolle
Zukunftschancen, so Rechtsanwalt Dr. Brennecke. Um
Studienplatzbewerberinnen und Studienplatzbewerber mit einem
Abiturdurchschnitt von bis zu 2, 0 nicht gleich auf eine mit nicht
unerheblichen Kosten verbundene Studienplatzklage für verweisen zu
müssen, die in der Sache ein teures Los auf dem Weg zum Studienplatz
darstelle, hat Teipel & Partner aus Köln auf der Seite
www.medizinplatzklage.de ein spezielles Instrument im Angebot. Die
bundesweit im Bildungsrecht tätige Kanzlei, die deutschlandweit
mehrere Allgemeine Studierendenvertretungen berät, hat eine
Bewerbungsoptimierung für die medizinischen Studiengänge entwickelt,
deren Kosten weit unter den Durchschnittskosten einer
Studienplatzklage liege, bei der üblicherweise im sogenannten
"Rundschlagverfahren" eine Vielzahl von Hochschulen verklagt wird.
Zudem könnten optional im Rahmen einer "Doppelstrategie" die zur
Fristwahrung von Studienplatzklagen stets erforderlichen
"außerkapazitären Zulassungsanträge" mitgestellt werden, ohne dass
damit die Notwendigkeit einhergeht, sogleich die ganzen
Klageverfahren einzuleiten.
"Auf diese Weise konservieren wir die Möglichkeit zur Durchführung
von Studienplatzklagen für den Fall, dass die Bewerbungsoptimierung
nicht zum Erfolg führen sollte", sagt Dr. Brennecke.
"Studienplatzbewerberinnen und Studienplatzbewerber können so erst
einmal abwarten, ob die in Auftrag gegebene Bewerbungsoptimierung
Früchte trägt, ohne fürchten zu müssen, den rechten Zeitpunkt für
eine dann doch erforderlich werdende Klageeinlegung verpasst zu
haben. Wenn sie dann im regulären Verfahren den gewünschten
Studienplatz zugeteilt erhalten, ist nichts weiter zu veranlassen.
Andernfalls können sich die Studierwilligen immer noch entscheiden,
ob sie tatsächlich eine Studienplatzklage führen möchten. Eine
dahingehende Verpflichtung geht man bei uns nicht ein", so Dr.
Philipp Brennecke.
Weitere Informationen finden Studienplatzbewerberinnen und
Studienplatzbewerber unter www.Medizinplatzklage.de
Teipel & Partner Rechtsanwälte ist eine bundesweit tätige
Schwerpunktkanzlei für das gesamte Bildungs- und Wissenschaftsrecht.
In ihren Kompetenzfeldern verfügt sie deutschlandweit über eine
ausgewiesene Reputation und führt Verfahren in den folgenden
Bereichen:
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