(ots) -
Grundsätzlich trifft einen Hauseigentümer die
Verkehrssicherungspflicht. Das heißt, er muss dafür sorgen, dass
Gefahrenquellen für Bewohner der Immobilie und deren Gäste vermieden
werden. Doch das geht nach Information des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS nicht so weit, dass er auch noch vor einem leicht
feuchten, gewischten Boden warnen muss. (Oberlandesgericht
Düsseldorf, Aktenzeichen 24 U 155/14)
Der Fall: Ein 72-jähriger Mann stürzte im Keller eines Mietshauses
und verletzte sich. Er führte das darauf zurück, dass der Boden erst
kurz zuvor gereinigt worden und deswegen noch sehr nass gewesen sei.
Wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht forderte er
Schadenersatz und mindestens 12.000 Euro Schmerzensgeld. Der Beklagte
entgegnete, der Fußboden sei zwar gewischt worden, aber anschließend
eigens noch einmal mit einem ausgewrungenen Mopp bearbeitet worden,
um die Nässe möglichst stark aufzunehmen.
Das Urteil: "Die Sicherheitserwartungen eines Mieters dürfen nicht
so weit gehen, jederzeit einen trockenen Fußboden zu erwarten",
stellten die Richter fest. Im konkreten Fall sei alles getan worden,
um der Verkehrssicherungspflicht gerecht zu werden. Ein Nutzer des
Hauses müsse sich auch selbst vergewissern, ob die Flächen, die er
betritt, in irgendeiner Weise gefährlich seien. Schließlich könne es
auch unabhängig vom Putzen wegen nassen Schuhwerks und tropfender
Regenschirme zu Nässeinseln kommen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen
Referat Presse
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de