(ots) -
Der Gesetzgeber sieht vor, dass Kosten, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Antreten eines Erbes stehen, steuerlich geltend
gemacht werden können. Doch dazu zählt nach Auskunft des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS nicht, wenn vor dem Weiterverkauf eines
geerbten Hauses dieses erst einmal komplett entmüllt werden muss.
(Finanzgericht Stuttgart, Aktenzeichen 7 K 1377/14)
Der Fall: Zunächst mal freute sich ein junger Mann, als er das
Häuschen seines Onkels, eines kinderlosen älteren Herrn, erbte. Beim
genauen Hinsehen stellte er dann aber fest, dass die Immobilie
komplett vermüllt war. Der Eigentümer hatte offensichtlich niemals
etwas weggeworfen. Ehe an eine Veräußerung des Hauses (am Ende für
56.500 Euro) zu denken war, musste erst einmal eine Spezialfirma für
fast 18.000 Euro den gesamten Abfall entsorgen. Diese Summe wollte
der Neffe von der fälligen Erbschaftssteuer absetzen.
Das Urteil: Die Grenzen dessen, was ein Erbe als
Nachlassverbindlichkeiten geltend machen könne, seien sehr eng
gesteckt, entschied das Finanzgericht in Stuttgart. Dazu zählten
eigentlich nur Ausgaben, die zwangsläufig auf einen Erben zukommen -
wie etwa die Kosten der Eröffnung des Testaments, für den Erbschein
und das Umschreiben des Grundbuches. Die Entrümpelung falle nicht
darunter, der Neffe habe sein Erbe ja durchaus im vorhandenen Zustand
antreten können.
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