(ots) -
Wenn ein Immobilieneigentümer die üppige Grünfläche vor seinem
Haus nicht nur für die Mieter zugänglich macht, sondern auch für die
Öffentlichkeit zum Spazierengehen einlädt, dann kann er die Kosten
für die Pflege nicht auf die Mieter umlegen. So lautet nach Auskunft
des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Tenor einer
höchstrichterlichen Entscheidung. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen
VIII ZR 33/15)
Der Fall: Ein Vermieter wollte seine Mieter anteilig für die
Pflege der Grünanlagen rund um das Wohnanwesen herum zur Kasse
bitten. Zwar hatten nicht nur die Bewohner selbst den Nutzen von
diesen Flächen, weil sie mangels eines Zauns jedermann betreten
konnte, aber der Vermieter bestand trotzdem auf den Nebenkosten. Es
handle sich schließlich nicht um einen öffentlichen Park, sondern
immer noch um ein zum Haus gehörendes Grundstück. Doch die Mieter
argumentierten, sie könnten nicht für einen Garten zur Kasse gebeten
werden, der allen offen stehe. Der Streit zog sich über drei
Gerichtsinstanzen hin.
Das Urteil: Die Richter des Bundesgerichtshofs schlugen sich auf
die Seite der Hausbewohner. In der schriftlichen Begründung ihrer
Entscheidung hieß es unmissverständlich, durch die Möglichkeit einer
öffentlichen Nutzung könne "der erforderliche Bezug zur Mietsache
verloren" gehen und damit die Verpflichtung zum Bezahlen der
entsprechenden Nebenkosten entfallen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen
Referat: Presse
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de