(firmenpresse) - In der UN-Behindertenrechtskonvention ist Inklusion als Menschenrecht festgeschrieben.
Artikel 27 der o.g. Konvention beinhaltet das Thema Arbeit und Beschäftigung. Er beschreibt das Recht behinderter Menschen auf Arbeit (auf Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen).
Allerdings ist die Inklusion von Menschen mit Behinderung in den sogenannten 1. Arbeitsmarkt ausgesprochen schwierig.
Hier kommen die WfbMs ins Spiel, die Werkstätten für behinderte Menschen. Sie haben laut § 136 des SGB IX die Aufgabe, diesen Menschen eine angemessene berufliche Bildung anzubieten.
Dieser „2. Arbeitsmarkt“ ist für Menschen mit Behinderung sehr relevant. Dort können sie ökonomisch sinnvoll und effizient arbeiten, was für das Selbstwertgefühl der Beschäftigten enorm wichtig ist.
Natürlich muss eine WfbM auch wirtschaftlich geführt werden, um den Beschäftigten ein Entgelt zahlen zu können. Der deutsche Gesetzgeber hat mit § 140 SGB IX die Möglichkeit geschaffen, die Wirtschaftlichkeit von WfbMs durch Aufträge zu unterstützen.
So können deutsche Unternehmen auf andere Art und Weise eine Randgruppe unserer Gesellschaft nachhaltig unterstützen und fördern.
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