Warum der Vermieter einer gewerblichen Nutzung der Immobilie zustimmen muss
(firmenpresse) - Magdeburg, 05.07.2016. „Für den Fall, dass ein Mieter eine berufliche Nutzung seiner Wohnung anstrebt, braucht er im Vorfeld auf jeden Fall die Erlaubnis des Vermieters“, erklären die Immobilienexperten der MCM Investor Management AG aus Magdeburg. Ist nämlich keine explizite Nutzung der Fläche für gewerbliche Zwecke vorgesehen, ist es zunächst auch nicht gestattet. Dies bestätigt auch der Deutsche Mieterbund (DMB). Demnach gibt es nur eine Ausnahme und zwar, dass es sich um ein Mischmietverhältnis handelt, in dem auf die gewerbliche Nutzung aufmerksam gemacht wird. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Vermieter die Nutzung generell genehmigen muss. „Dies hat unter anderem den Hintergrund, dass beispielsweise die Nachbarn nicht durch eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit zu Hause gestört werden sollen“, so die Experten der MCM Investor Management AG weiter. „Wichtig ist, dass der Mieter die Wohnung nur im geringen Maße verändern und auch keine baulichen Veränderungen vornehmen dar. Zudem darf er auch keine externen Mitarbeiter beschäftigen, allein aus versicherungstechnischen Gründen“, erklären die MCM-Experten. Die Genehmigung des Vermieters ist stets Grundvoraussetzung, selbst wenn der Mieter die Wohnung nur beim Gewerbeamt als Betriebsstätte angeben und als Geschäftsadresse nutzen will.
Unterdessen kann die Erlaubnis für eine gewerbliche Nutzung jederzeit wieder entzogen werden, sobald eine Beschwerde seitens der Nachbarschaft beim Vermieter eingeht. Dazu kann auch reger Kundenverkehr gehören. Verbietet werden kann auch eine teilgewerbliche Nutzung. Das kann für eine Tagesmutter beispielsweise bedeuten, dass sie nur begrenzt Kinder entgeltlich betreuen darf. „Wer einen Dialog mit dem Vermieter vollkommen ignoriert und ohne sein Wissen ein Gewerbe startet, kann eine Abmahnung riskieren“, betont die MCM Investor Management AG aus Magdeburg. Bei vertragswidriger Nutzung des Mietobjekts ist laut DMB auch im schlimmsten Fall eine Kündigung denkbar. „Bei einer selbst genutzten Eigentumswohnung verhält es sich natürlich anders, da ein Eigentümer mit seiner Wohnung prinzipiell machen kann, was er möchte“, sagen die MCM-Experten abschließend. Hier sollte man lediglich darauf achten, nicht gegen die gemeinsam beschlossene Hausordnung zu verstoßen.
Die Magdeburger MCM Investor Management AG (MCM) konzentriert sich vorrangig auf die Sanierung und den Neubau von Wohnimmobilien. Bisherige Investitionsstandorte sind Berlin, Leipzig, Magdeburg, Chemnitz und Halle. Neben dem An- und Verkauf von Immobilien ist MCM auch auf die langfristig orientierte Bewirtschaftung und die weitere Weiterentwicklung von Immobilien ausgerichtet. Die hierzu notwendige Haus- und WEG-Verwaltung werden neben dem Asset- und Bau-Management jeweils für Eigen - und Drittbestände angeboten.
MCM Investor Management AG
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39112 Magdeburg
Telefon: 0391 – 5 36 45 410
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E-Mail: enrico.selig(at)mcm-investor.de