(PresseBox) - Das Bundeskartellamt hat heute eine Entscheidung im Konflikt zwischen kontoführenden Instituten und Direktüberweisungsverfahren bekanntgegeben: Banken dürften demnach Kunden nicht daran hindern, SOFORT Überweisung zu nutzen. Formulierungen in den AGB der kontoführenden Institute, die eine Nutzung von Diensten wie SOFORT Überweisung behindern, seien unwirksam und stellten einen Kartellverstoß dar.
Die Hintergründe der Entscheidung:
Mit der Entscheidung stelle das Bundeskartellamt fest, dass die Mitglieder der ?Deutschen Kreditwirtschaft? (Dachverband der Deutschen Banken und Sparkassen) mit ihren AGB den Wettbewerb für bankunabhängige Zahlungsauslösedienste, wie SOFORT Überweisung der SOFORT GmbH, erschwert hätten. Diese gezielte Marktabschottung sei ein schwerwiegender Kartellverstoß. Auch in den langjährigen Diskussionen mit dem Bundeskartellamt hätten Banken und Sparkassen keine legitimen Gründe für ihr Vorgehen vorbringen und insbesondere keine Sicherheitsrisiken durch die Nutzung von SOFORT Überweisung oder anderen Direktüberweisungsverfahren darlegen können.
Im Beschluss des Bundeskartellamts zum Verfahren der kontoführenden Institute heißt es dazu:
?Die beanstandeten Klauseln [in den Online-Banking-Bedingungen] zielen bereits ihrem Wort nach nur auf ein Verbot der Tätigkeit von Zahlungsauslösediensten wie z. B. der SOFORT GmbH [?]. Nach deren Entstehungsgeschichte ist [?] der tatsächlich verfolgte Zweck der Einführung der beanstandeten Online-Banking-Bestimmungen, [?] die Nutzung von Zahlungsauslosediensten durch Onlinehändler und Bankkunden zu erschweren oder sogar ganz auszuschließen. Dagegen sind die Regelungen gerade nicht Teil eines konsistenten Sicherheitskonzepts der Banken. Vielmehr schützen die Banken durch die Einführung und Anwendung der beanstandeten Online-Banking-Bestimmungen lediglich eigene Ertragsinteressen.?
Zum Hintergrund: Folgen für Zahlungsauslösedienste und kontoführende Institute
Das Bundeskartellamt dokumentiert die Unwirksamkeit der Banken-AGB. Bis zur Umsetzung der EU-Zahlungsdienstrichtlinie (?PSD2?) soll der faire Wettbewerb zwischen Banken und Zahlungsauslösediensten gesichert sein. Eine Diskriminierung vorhandener Marktteilnehmer soll vermieden werden. Denn: Die beanstandeten AGB sorgten für eine rechtliche Marktzutrittsschranke.
Die nun vorliegende, förmliche Entscheidung ist das Resultat aus der langjährigen Verweigerungshaltung der Mitglieder der Deutschen Kreditwirtschaft. Bereits in 2010 hatte das Bundeskartellamt den Dachverband ?Deutsche Kreditwirtschaft? aufgefordert, die Online-Banking-Bedinungen in den AGB zu korrigieren. Die kontoführenden Institute lenkten nicht ein.
SOFORT GmbH zeigt sich erleichtert
Jens Lütcke, CEO SOFORT GmbH, begrüßt die Klarstellung und bedauert gleichzeitig, dass eine solche Entscheidung überhaupt gefällt werden musste: ?Die Entscheidung ist ein wichtiger Meilenstein im Verhältnis zwischen Banken und der SOFORT GmbH. Wir hoffen, dass der Weg für eine aktive Zusammenarbeit geebnet wird, die beiden Seiten nützt. Unsere bestehenden Partnerschaften mit Banken, wie zum Beispiel mit dem genossenschaftlichen Raiffeisenverbund in Österreich, der Bawag PSK, Oberbank, Hypo Tyrol, BKS oder der DKB in Deutschland zeigen, dass beide Seiten voneinander profitieren können: Banken erhalten durch uns einen großen Wettbewerbsvorteil im E-Commerce und können gegenüber Wallets wie PayPal & Co. langfristig bestehen.?
Mit dem Zahlungssystem SOFORT Überweisung, SOFORT Überweisung Paycode und dem Online-Verifizierungssystem SOFORT Ident bietet die SOFORT GmbH innovative Produkte für das sichere Kaufen von Waren und digitalen Gütern im Internet an. Das Unternehmen aus Gauting bei München ist Teil der Klarna Group, dem führenden europäischen Zahlungsanbieter, und mit seinem Produkt SOFORT Überweisung Marktführer unter den Direktüberweisungsverfahren in Deutschland und Österreich. Mehr als 35.000 Online-Shops wickeln monatlich über vier Millionen Transaktionen mit SOFORT Überweisung ab. Weitere Informationen unter: www.sofort.com.
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