PresseKat - VW Skandal - Landgericht Freiburg urteilt zugunsten eines Geschädigten

VW Skandal - Landgericht Freiburg urteilt zugunsten eines Geschädigten

ID: 1378080

(ots) - Das Landgericht Freiburg, 14 O 61/16 (nicht
rechtskräftig) hat in einem Verfahren die ÖRAG
Rechtsschutzversicherung verurteilt, ein Verfahren gegenüber einem
Autohändler sowie gegenüber der Volkswagen AG zu decken. Das
Landgericht Freiburg sieht hinreichende Erfolgsaussichten. Außerdem
wurde festgestellt, dass die ÖRAG Rechtsschutzversicherung
verpflichtet ist, alle Schäden zu ersetzen, die durch die
unberechtigte Deckungsablehnung entstanden sind oder noch entstehen
werden.

Ein Geschädigter hatte einen PKW des VW Konzerns erworben, der von
den Manipulationen betroffen ist. Die ÖRAG Rechtsschutzversicherung
verweigerte die Deckung, weil der Geschädigte zunächst die
Nachbesserung abwarten müsse. Die ÖRAG meint, der Mangel könne durch
einen finanziellen Aufwand von EUR 60.- bis 200.- behoben werden.
Daraufhin gab die von dem Geschädigten beauftragte
Rechtsanwaltsanwaltskanzlei Dr. Stoll & Sauer
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ein nach den Versicherungsbedingungen
vorgesehenes Gutachten (sog. Stichentscheid) ab, welches die ÖRAG
Rechtsschutzversicherung bindet. Dennoch verweigerte die ÖRAG
Rechtsschutzversicherung die Deckung. Für das Vorgehen gegen die
Vokswagen AG greife ein Risikoausschluss ein. Der Geschädigte erhob
daraufhin eine Deckungsklage gegen die ÖRAG Rechtsschutzversicherung
vor dem Landgericht Freiburg.

Der Ansicht der ÖRAG erteilte das Landgericht Freiburg eine
Absage. Das Landgericht Freiburg stellte fest, dass hinreichende
Erfolgsaussichten bestehen, weil sich bisher im VW Skandal keine
herrschende Meinung gebildet habe. Es sei jedenfalls "ohne weiteres
vertretbar", dass als Folge des Abgasskandals ein Anspruch des
Klägers aus Gewährleistungsrecht gegenüber dem Autohaus auf
Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs und ein inhaltsgleicher Anspruch aus
Deliktsrecht gegen die Volkswagen AG besteht.





Das Landgericht Freiburg hat außerdem festgestellt, dass die ÖRAG
Rechtsschutzversicherung den Fall nicht unverzüglich (binnen 2
Wochen) abgelehnt hat und sie sich deshalb nicht auf Mutwilligkeit
berufen kann. Im Ãœbrigen sei der gefertigte Stichentscheid bindend.
Dieser weiche nicht offenbar und erheblich von der wirklichen
Tatsachen- und Rechtslage ab. Hinsichtlich des Verfahrens gegen die
Volkswagen AG greife kein Risikoausschluss in den
Versicherungsbedingungen.

Nach dem die Landgerichte Essen, 18 O 68/16, Baden-Baden, 2 O
73/16, Karlsruhe, 8 O 53/16 und Passau, 4 O 131/16 die ÖRAG
Rechtsschutzversicherung bereits verurteilt hatten, hat auch das
Landgericht Freiburg nunmehr der Regulierungspraxis der ÖRAG
Rechtsschutzversicherung im VW Abgasskandal eine Absage erteilt und
eindeutig festgestellt, dass das Verhalten der ÖRAG rechtswidrig ist.
Hervorzuheben ist, dass das Landgericht Freiburg das
Rücktrittsbegehren des Klägers sowohl gegenüber dem Autohaus als auch
gegenüber der Volkswagen AG für plausibel und nachvollziehbar hält.

Auch das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, 6 C 368/16 hat bei
einer Klage gegen die HUK-Coburg zu Beginn des Prozesses darauf
hingewiesen, dass Erfolgsaussichten bestehen und die HUK die Klage
anerkennen soll und zwar ohne dass eine Stellungnahme der HUK vorlag.

Zwischenzeitlich haben die Landgerichte München I, 23 O 23033/15
und Lüneburg, 4 O 3/16 zugunsten von VW-Geschädigten geurteilt. Beide
Gerichte haben entschieden, dass die manipulierten Fahrzeuge an die
Händler zurückgegeben werden können. Das Landgericht Lüneburg hat
festgehalten, dass ein Geschädigter nicht Monate abwarten muss. Es
könne nicht zulasten des Geschädigten gehen, wenn VW nicht innerhalb
kürzester Zeit nachbessern kann. Es liege auch kein unerheblicher
Mangel vor, da der Aufwand offensichtlich nicht nur 100 EUR betrage,
sondern auch die Entwicklungskosten für die neue Software mit ein zu
berechnen seien. Außerdem sei der Mangel deshalb nicht unerheblich,
weil die Behebung die Einbeziehung des Kraftfahrt Bundesamtes
erfordere.

Auch das Amtsgericht Lehrte, 13 C 549/16 hält eine Klage gegen
einen Händler für zulässig und begründet. Mit seiner Klage vor dem
Amtsgericht Lehrte begehre der Kläger die Feststellung, dass der
Händler dem Grunde nach verpflichtet sei, aus dem Kaufvertrag
Mängelgewährleistung und Schadensersatz zu leisten. Wie die
Pressestelle berichtet, habe das Amtsgericht Lehrte im Rahmen der
mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es die Klage für
zulässig und begründet halte. Insbesondere sei der geltend gemachte
Mangel nicht unerheblich. Dies werde schon daran deutlich, dass das
Kraftfahrtbundesamt den Rückruf der von der Manipulation betroffenen
Fahrzeuge angeordnet habe.

Die Rechtsprechung zeigt zwischenzeitlich verbraucherfreundliche
Tendenzen, sowohl hinsichtlich der Verfahren gegenüber den sich
teilweise weigernden Rechtsschutzversicherungen (es ist festzuhalten,
dass die überwiegende Anzahl der Versicherer die Verfahren
finanziert) als auch gegenüber den Autohändlern. Die Kanzlei Dr.
Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt und berät mehr
als 20.000 Geschädigte des VW-Skandals. Es wurden bereits hunderte
Klagen gegen Rechtsschutzversicherer, gegen VW und gegen Autohäuser
für Geschädigte eingereicht. Rechtsanwalt Ralph Sauer teilt zu den
neuesten Urteilen mit: "Die neuesten Entscheidungen verschiedener
Gerichte sind für die VW-Geschädigten sehr erfreulich. Sie zeigen,
dass in Deutschland grundsätzlich eine verbraucherfreundliche
Rechtsprechung vorherrscht. VW-Geschädigte sollten sich daher nicht
unterkriegen lassen und weiter für ihre Rechte kämpfen. Es ist noch
lange nicht das letzte Wort gesprochen."



Pressekontakt:
Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Pressesprecher: Rechtsanwalt Ralph Sauer
Einsteinallee 3
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0
Fax: 07821 / 92 37 68 - 889
kanzlei(at)dr-stoll-kollegen.de
www.vw-schaden.de


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Datum: 08.07.2016 - 13:00 Uhr
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