(ots) -
Vielen Autofahrern in Deutschland ist nicht bewusst, dass sie bei
Stau eine Rettungsgasse für Polizei, Feuerwehr oder Notarzt bilden
müssen. Auch wissen manche nicht, was sie dabei zu tun haben. So
verstreicht oft wertvolle Zeit, bis Rettungskräfte nach Unfällen mit
Personenschaden zum Einsatzort kommen. Noch weniger bekannt dürften
die Regelungen im Ausland sein. Der ADAC zeigt, worauf in anderen
Ländern zu achten ist.
- Österreich: Die Pflicht, eine Rettungsgasse zu bilden, besteht
auf Autobahnen und Schnellstraßen mit mindestens zwei Fahrspuren
je Richtung. Auf zwei- oder mehrspurigen Fahrbahnen müssen sich
alle Verkehrsteilnehmer bereits bei stockendem Verkehr auf der
linken Spur so weit links wie möglich einordnen. Alle Fahrzeuge
auf den anderen Spuren orientieren sich so weit wie möglich nach
rechts.
- Slowenien: Bei Stau muss für Rettungsfahrzeuge eine Fahrspur
frei bleiben. Dabei gelten die gleichen Vorschriften wie in
Österreich.
- Schweiz: Auf Autobahnen mit zwei Fahrstreifen muss für
Einsatzfahrzeuge eine Rettungsgasse in der Mitte der zwei
Fahrstreifen frei bleiben. Bei drei- oder mehrspurigen
Fahrbahnen ist die Gasse zwischen dem linken und dem zweiten
Fahrstreifen von links zu bilden.
- Frankreich und Spanien: Eine vergleichbare Regelung wie in
Deutschland gibt es nicht, allerdings muss Einsatzfahrzeugen
eine Möglichkeit der Vorbeifahrt gegeben werden.
- Tschechien: Auf Straßen mit zwei Fahrspuren verläuft die
Rettungsgasse in der Mitte. Anders als in anderen Ländern muss
bei mehrspurigen Richtungsfahrbahnen eine Gasse zwischen der
mittleren und der rechten Fahrspur freibleiben.
- In Italien und in den Niederlanden gibt es keine speziellen
Vorschriften.
In Deutschland muss bereits bei stockendem Verkehr eine
Rettungsgasse gebildet werden. Daher ist es wichtig, ausreichend
Abstand zum Vordermann zu halten. Auf Autobahnen und Straßen mit
mehreren Fahrstreifen je Richtung weichen die Fahrzeuge auf der
linken Spur nach links aus. Fahrzeuge auf den übrigen Fahrstreifen
orientieren sich nach rechts.
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