von Fachbuchautor Thomas Wagner
Dieses Thema ist in der letzten Zeit intensiv in der Presse behandelt worden und hat für erhebliche Verunsicherung sowohl bei Immobilienmaklern als auch bei Kunden gesorgt. Es geht um die Frage, ob für Immobilienmaklerverträge ein Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht besteht. Das betrifft eine Vielzahl von Maklerverträgen, die im Internet geschlossen werden.
(firmenpresse) - Der Vertragsschluss erfolgt in der Regel dergestalt, dass der Makler auf einem der großen Portale ein Kurzexposé mit einem Provisionsverlangen und seinen Kontaktdaten einstellt und ein Interessent sich bei dem Makler meldet und von diesem dann das vollständige Exposé mit allen Angeben erhält. Bei solchen Vertragsschlüssen war lange Zeit umstritten, ob der Maklerkunde ein Widerrufsrecht hat und, ob der Makler eine Widerrufsbelehrung erteilen muss.
Diese Frage ist durch eine Gesetzesänderung mit Wirkung zum 13.06.2014 dahingehend geklärt, dass bei solchen Vertragsschlüssen tatsächlich ein Widerrufsrecht besteht und der Immobilienmakler darüber eine Widerrufsbelehrung erteilen muss. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof am 07.07.2016 entschieden, dass diese Rechtslage auch für die Altfälle gilt, die vor diesem Stichtag liegen (Az.: I ZR 30/15 und I ZR 68/15). Im Ergebnis bedeutet das, dass der Käufer einer Immobilie auch noch nach dem Kauf den Maklervertrag widerrufen und die Maklerprovision sparen kann, wenn der Widerruf innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss des Maklervertrages erfolgt oder innerhalb eines Jahres, wenn der Makler nicht korrekt über das Widerrufsrecht belehrt.
Aufgrund der erheblichen medialen Aufmerksamkeit, die dieses Thema auf sich gezogen hat, ist davon auszugehen, dass Maklerkunden sich künftig häufiger auf ein Widerrufsrecht berufen werden. Diese für Immobilienmakler höchst unbefriedigende Rechtslage fordert eine neue strategische Aufstellung, um nicht Gefahr zu laufen, den bereits verdienten Anspruch auf die Maklerprovision durch die Ausübung eines Widerrufsrechtes wieder zu verlieren.
Einen Ausweg aus diesem Dilemma bietet eine Gestaltungsmöglichkeit nach der neuen Rechtslage, die in § 356 Abs. 4 BGB enthalten ist. Demnach erlischt das Widerrufsrecht des Maklerkunden, wenn dieser der sofortigen Leistungserbringung des Maklers noch vor Ablauf der 2-wöchtigen Widerrufsfrist zugestimmt hat. Zweckmäßigerweise ist diese Zustimmung vom Kunden vor der Versendung des vollständigen Exposés einzuholen. Denn nur so kann der Makler vermeiden, dass der Kunde die vollständigen Kontaktdaten des Verkäufers erhält und unmittelbar danach den Maklervertrag widerruft, um die Provision zu sparen. Dem Verlust des Widerrufsrechtes kann der Maklerkunde aber nur dann wirksam zustimmen, wenn er eine vollständige und korrekte Widerrufsbelehrung erhalten hat. Daher ist die Einholung der Zustimmung des Maklerkunden zweckmäßigerweise mit der Übersendung der Widerrufsbelehrung und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen direkt nach dem Erstkontakt zu verbinden.
Wie Sie sehen, hat die neue gesetzliche Regelung nur alles sehr kompliziert gemacht, aber im Ergebnis keinen besseren Verbraucherschutz gebracht. Einmal mehr zeigt sich, dass die politischen Entscheidungsträger Gefangene des Systems sind, das auf dem Glauben beruht, dass noch mehr Gesetze und Vorschriften mehr Ordnung und mehr Rechtssicherheit bringen. Genau das Gegensteil dürfte der Fall sein.
Der Verfasser dieses Artikels ist Autor des Buches „Wegweiser zum Erfolg für Immobilienmakler“ (http://amzn.to/1O8DMZa).
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