(ots) - Das Bundesverfassungsgericht hat durch einen
überzeugenden Beschluss vom 16. Juni 2016 - 1 BvR 873/15 - das Urteil
des Oberlandesgericht Schleswig vom 26. Februar 2015 - 5 U 175/14 -
aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht
zurückverwiesen. Das Gericht hob das Urteil auf, weil das
Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hatte. Durch die
Nichtzulassung der Revision werde die Beschwerdeführerin in ihren
Grundrechten verletzt. "Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
stellt eine Sensation dar. Endlich werden einmal dem
"verbraucherfeindlichen" 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Schleswig in deutlicher Sprache die Leviten gelesen", meint der
Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde
angenommen und ihr stattgegeben. Das angegriffene Urteil verstoße
gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz. Das Oberlandesgericht habe durch
eine aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Handhabung den Zugang
der Beschwerdeführerin zur nächsten Instanz unzumutbar eingeschränkt.
Das Bundesverfassungsgericht sah den Zulassungsgrund für die
Revision. Durch die Rechtsprechung mehrerer Senate des
Bundesgerichtshofes sei geklärt, dass die Schutzwirkung der gültigen
Musterbelehrung nur dann eingreife, wenn der Unternehmer ein Muster
verwendet habe, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch von der
äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Das Oberlandesgericht habe
übergangen, dass jedenfalls hinsichtlich vier der fünf von der
Beschwerdeführerin als schädlich gerügten Veränderungen vom Muster
divergierende obergerichtliche Entscheidungen vorliegen. Bei den
Abweichungen handelte es sich um den Zusatz "dem Darlehensvertrag
über EUR..." nach den Worten "Widerrufsbelehrung zu", der Einfügung
der Fußnote 2 "Bitte Frist im Einzelfall prüfen", der nicht Umsetzung
des Gestaltungshinweises 9 unter dem Topos "Finanzierte Geschäfte"
und die sprachliche Anpassung durch Einsetzen der "Wir-Form".
Weiterhin habe die Beschwerdeführerin die Vorlage identischer und von
verschiedenen Sparkassen im Bundesgebiet dargelegt, dass sich diese
Rechtsfragen für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle stellten.
Die Beschwerdeführerin begehrte im Ausgangsverfahren Rückzahlung
von Zins- und Tilgungsleistungen, die sie auf ein mittlerweile
abgelöstes Verbraucherdarlehen erbracht hatte. Mit der
Verfassungsbeschwerde wendet sie sich gegen die Zurückweisung ihrer
Berufung gegen das klagabweisende Urteil. Im Jahr 2013 wurde das
Darlehen - unter dem Vorbehalt der Neuberechnung der
Vorfälligkeitsentschädigung - gekündigt und abgelöst. Am 10. Oktober
2013 erklärte die Beschwerdeführerin den Widerruf ihrer auf den
Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und
verlangte nach Saldierung gegenseitiger Ansprüche Zahlung von
14.525,77 Euro sowie die Freistellung von vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten.
"Das vorgenannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts nimmt eine
ganz wichtige Weichenstellung in der Rechtsprechung vor", sagt Anwalt
Hahn weiter. "Nach meiner Meinung werden sich nunmehr kurz- oder
zumindest mittelfristig die beim Widerruf von Darlehen rechtlich
häufig abweichenden Landgerichte aus dem hohen Norden und
insbesondere die beiden Oberlandesgerichte - das OLG Hamburg und das
OLG Schleswig - der "herrschenden" Rechtsprechung der anderen
bundesdeutschen Oberlandesgerichte und der verschiedenen Senate des
Bundesgerichtshofes anschließen", so Hahn weiter. HAHN Rechtsanwälte
bietet allen betroffenen Verbrauchern, die bereits den Widerruf ihres
Darlehensvertrages erklärt, aber noch keinen Anwalt eigeschaltet
haben, eine qualifizierte Vertretung durch ein spezialisiertes
kanzleiübergreifendes siebenköpfiges Team in den Standorten Hamburg,
Bremen und Stuttgart an."
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
siebzehn Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg und
Stuttgart.
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