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Bundesgerichtshof hebt Entscheidungüber angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Widerrufsrechts des Oberlandesgerichts Hamburg auf

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(ots) - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit
Urteil vom 12. Juli.2016 - XI ZR 501/15 - Grundsätze zum Einwand des
Rechtsmissbrauchs bei der Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts
aufgestellt. Dabei hat der Senat ein zur Revision zugelassenes Urteil
des Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. Oktober 2015 aufgehoben und
die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hatte es als
rechtsmissbräuchlich angesehen, dass der Kläger sich über den
Widerruf von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition
habe lösen wollen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass das
Oberlandesgericht das Motiv des Klägers nicht allein deshalb zu
seinen Lasten in die Gesamtabwägung habe einbeziehen dürfen, weil es
außerhalb des Schutzzwecks des Haustürwiderrufsgesetzes lag. "Das
Urteil räumt erfreulicherweise mit der überbordenden Anwendung des
Rechtsmissbrauchs einiger Hamburger Gerichte beim Widerruf von
Verbraucherdarlehen auf", meint der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn
von HAHN Rechtsanwälte.

Der Kläger hatte noch unter Geltung des Haustürwiderrufsgesetzes
und nach seiner Behauptung nach Anbahnung in einer Haustürsituation
am 25. November 2001 einen Darlehensvertrag geschlossen, der der
Finanzierung einer Fondsbeteiligung diente. Dem Darlehensvertrag war
eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Der Kläger führte das Darlehen bis
zum 15. Januar 2007 vollständig zurück. Mit Schreiben vom 20. Juni
2014 widerrief er seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags
gerichtete Willenserklärung. Seine auf Zahlung und Freistellung Zug
um Zug gerichtete Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos
geblieben. Laut BGH war die Widerrufsbelehrung - zugunsten des
Klägers die Anbahnung des Darlehensvertrages in einer
Haustürsituation und damit das Bestehen eines Widerrufsrechts nach




dem Haustürwiderrufsgesetz unterstellt - fehlerhaft. Denn die
Unterschrift des Verbrauchers bezog sich zugleich auf den
Belehrungstext und auf eine unmittelbar an den Belehrungstext
anschließende Empfangsbestätigung.

"Mit der inflationären Anwendung des Einwands eines
Rechtsmissbrauchs beim Widerruf einer auf den Abschluss eines
Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung - wie vom
OLG Hamburg und vom OLG Düsseldorf entschieden - muss jetzt endlich
Schluss sein", äußert Anwalt Hahn seine Meinung. "Das Anstreben eines
wirtschaftlichen Vorteils als Beweggrund für den Widerruf eines
Verbrauchers führt nach BGH - wie schon im Matratzen-Fall entschieden
- nicht zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs. Damit dürften
klagabweisende Urteile von Instanzgerichten mit diesem Argument
zukünftig nicht mehr zu halten sein." HAHN Rechtsanwälte bietet allen
betroffenen Verbrauchern einen kostenfreien Erstcheck ihrer
Widerrufsbelehrung auf Fehlerhaftigkeit an. "Das Widerrufsrecht
konnte bei Immobiliardarlehensverträgen, die zwischen dem 01.
November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen worden sind, nach dem
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie aber nur noch
bis zum 21. Juni 2016 ausgeübt werden", so Hahn weiter. "Sonstige
Darlehensverträge, die zum Beispiel der Finanzierung einer
Fondsbeteiligung oder eines Kraftfahrzeuges dienen, sind - ebenso wie
Immobiliardarlehensverträge, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen
wurden - von dieser gesetzlichen Beschränkung des Widerrufsrechts
nicht betroffen", so Hahn abschließend.

Zum Kanzleiprofil:

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
siebzehn Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg und
Stuttgart.



Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Valentinskamp 70
20355 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail:
peter.hahn(at)hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de


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Datum: 19.07.2016 - 10:00 Uhr
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