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Handelsvertreterrecht: EuGH weitet Begriff des Neukunden aus

ID: 1383904

Handelsvertreterrecht: EuGH weitet Begriff des Neukunden aus

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Der EuGH hat mit Urteil vom 7. April 2016 den Begriff des Neukunden erweitert und damit die Position der Handelsvertreter bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs gestärkt (Az.: C-315/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach Beendigung des Vertrags mit dem Unternehmen hat der Handelsvertreter (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/handelsrecht/handelsvertreterrecht.html)in der Regel einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für Kunden, die er für das Unternehmen neu gewonnen hat. Der Europäische Gerichtshof hat den Begriff des Neukunden ausgeweitet. Demnach kann ein Neukunde auch ein Kunde sein, zu dem es bereits geschäftliche Beziehungen - allerdings wegen anderer Waren - gab.

Im konkreten Fall ging es um den Ausgleichsanspruch einer Handelsvertreterin, die für eine Großhändlerin von Brillengestellen verschiedener Marken tätig war. Die Handelsvertreterin war dabei für den Vertrieb von drei bestimmten Marken zuständig. Sie erhielt eine Liste von Optikern, zu denen es bereits Geschäftsbeziehungen wegen anderer Marken gab. Nach der Beendigung ihres Vertrags machte die Handelsvertreterin Ausgleichszahlungen für Kunden geltend, die bei ihr erstmals Brillengestelle der von ihr betreuten Marken bestellt haben. Sie argumentierte, dass auch diese Kunden als Neukunden anzusehen seien. Die Großhändlerin sah dies anders und so landete der Fall schließlich vor dem EuGH.

Der EuGH entschied, dass der Begriff "Neukunde" nicht zu eng ausgelegt werden dürfe. Die Beurteilung, ob es sich um einen neuen oder bereits vorhandenen Kunden handelt, müsse anhand der Waren erfolgen, für deren Vermittlung der Handelsvertreter zuständig ist. Der Umstand, dass ein Kunde bereits wegen anderer Waren Geschäftsbeziehungen zu dem Unternehmen unterhielt, schließe nicht aus, dass er als vom Handelsvertreter neu geworbener Kunden anzusehen sei. Vorausgesetzt, dem Handelsvertreter ist es gelungen, eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Unternehmen bezüglich seiner vertriebenen Waren zu begründen. Dabei müsse geprüft werden, ob für den Handelsvertreter für den Verkauf dieser Waren eine besondere Verkaufsstrategie im Hinblick auf die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erforderlich war. Dass bereits eine Geschäftsbeziehung zu dem Kunden bestand, könne bei der Höhe der Ausgleichzahlung berücksichtigt werden, so der EuGH.





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Datum: 27.07.2016 - 11:05 Uhr
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