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Immer wieder kommt es vor, dass die im Mietvertrag genannte
Größenangabe für eine Wohnung falsch ist. Häufig werden zu viele
Quadratmeter genannt, manchmal auch zu wenige. Nun wurde nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS höchstrichterlich
entschieden, wie mit einer solch irrtümlichen Zahl im Falle einer
späteren Mieterhöhung umzugehen ist. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen
VIII ZR 266/14)
Der Fall: Im Vertrag für eine Mietwohnung war lediglich von einer
Wohnfläche von 156,95 Quadratmetern die Rede, obwohl die tatsächliche
Größe des Objekts 210,43 Quadratmeter betrug. Diese Differenz spielte
zunächst keine Rolle, keine der Parteien thematisierte sie. Im Zuge
einer späteren Mieterhöhung beschloss der Eigentümer jedoch, bei der
Berechnung des Mietzinses erstmals die wahre Größe zu Grunde zu
legen. Ob und in welchem Umfang er das durfte, darüber wurde in
mehreren Gerichtsinstanzen gestritten.
Das Urteil: Die BGH-Richter stellten in ihrer Entscheidung fest,
dass sich der Vermieter im Falle einer Mieterhöhung an der
tatsächlichen Größe der Wohnung orientieren dürfe. Allerdings müsse
er trotzdem die gesetzlich vorgesehene Kappungsgrenze einhalten,
könne also den Preis nicht unbegrenzt nach oben treiben. In diesem
Urteil verabschiedeten sich die Juristen auch von der bis dahin
praktizierten Toleranzgrenze, die eine Abweichung der Wohnungsgröße
von zehn Prozent vorsah. Darauf legte der Senat Wert, auch wenn es
den konkreten Fall nicht betraf.
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