(ots) -
Prinzipiell sollte jemand, der ein Grundstück besitzt, die Chance
haben, dieses mit einem Fahrzeug zu erreichen. Um dies auch unter
schwierigen Voraussetzungen zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber das
sogenannte Notwegerecht geschaffen. Nachbarn müssen unter Umständen
selbst dann, wenn sie dies eigentlich nicht wollen, eine Durchfahrt
ermöglichen. Aber wie weit reicht dieses Notwegerecht? Damit mussten
sich die höchsten deutschen Richter auseinandersetzen. Der Fall
drehte sich um ein Grundstück, das auf der einen Seite zwar
öffentlich anzufahren war. Jedoch führte von dort aus eine steile
Treppe zum Anwesen. Auf der anderen Seite musste ein fremdes
WEG-Grundstück durchfahren werden, um dann problemlos mit dem PKW zum
Haus zu gelangen. Diese Nachbarn wollten allerdings das Passieren auf
ihren Wegen nicht länger erlauben. Nach Information des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS durften sie das Notwegerecht verweigern.
Denn nach Ansicht des BGH gibt es nämlich im Normalfall keinen
Anspruch, unmittelbar vor das Haus fahren zu können. Entscheidend sei
es, an das Grundstück selbst heranzukommen - in einer Entfernung, von
der aus man etwa Einkaufstaschen zum Eingang tragen könne. Das müsse
ausreichen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 116/15)
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