(ots) -
Grundsätzlich ist der Staat bereit, beim Erwerb einer Immobilie
und anschließend geplanter Vermietung einen guten Teil der
entstehenden Ausgaben als Werbungskosten anzuerkennen. Allerdings
muss diese Absicht, Einkünfte zu erzielen, auch irgendwann erkennbar
sein. Kommt es jahrelang nicht zu entscheidenden Fortschritten, dann
kann der Fiskus nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der
LBS die Anerkennung verweigern.(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R
46/13)
Der Fall: Ein Investor hatte ein sanierungsbedürftiges
Mehrfamilienhaus mit elf Wohnungen erworben. Allmählich zogen die
Mieter aus, damit eine Renovierung möglich wurde. Doch nach dem
völligen Leerstand verstrichen etliche Jahre, ohne dass mit der
entkernten Immobilie etwas vorangegangen wäre. Für die Jahre drei bis
acht nach dem Leerstand wollte der Eigentümer
Werbungskostenüberschüsse geltend machen, was das zuständige
Finanzamt mit Hinweis auf die überlange Sanierungsdauer ablehnte.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof stimmte der Einschätzung des
Fiskus zu. Werbungskosten könnten nur so lange in Anspruch genommen
werden, so lange man erkennen könne, dass der Steuerpflichtige den
ursprünglichen Entschluss zur Erzielung von Einkünften nicht
aufgegeben habe. Genau dieser Verdacht müsse allerdings hier
entstehen. Selbst unter Maßgabe eines großen Beurteilungs- und
Entscheidungsspielraumes könne man hier keine Fortschritte sehen. Die
nötigen Bemühungen um eine sachgemäße Sanierung und die anschließende
Vermietung fehlten.
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