(ots) -
Eine ganz wesentliche Frage für Bauträger und Erwerber ist es,
wann genau die Gewährleistungsfrist nach der Übernahme eines Objekts
beginnt bzw. endet. Die Antwort darauf entscheidet, wie lange der
Bauträger für eventuelle Mängel haften muss. Eine aktuelle
höchstrichterliche Entscheidung kommt nach Information des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS den Immobilienkäufern und
Eigentümergemeinschaften zu Gute und deutet den Sachverhalt eher
großzügig. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VII ZR 156/13)
Der Fall: Ein Bauträger hatte eine Wohnanlage errichten lassen, um
anschließend die entstandenen Eigentumswohnungen zu verkaufen. Das
zog sich über einen längeren Zeitraum hin. Einige Erwerber waren um
Jahre später dran als die anderen - und so stellte sich schließlich
die Frage, wann eigentlich die Gewährleistungsansprüche der einzelnen
Käufer für Mängel am Gemeinschaftseigentum abliefen. Der Bauträger
verwies auf die Abnahme durch den Sachverständigen, die bereits vor
mehr als fünf Jahren erfolgt sei. Deswegen sei die Gewährleistung
abgelaufen. Einige Käufer argumentierten anders. Sie hätten ihre
Objekte per notariellem Kaufvertag erst später erworben, weswegen in
ihrem Falle die Gewährleistungsfrist noch laufe.
Das Urteil: Tatsächlich gab der Bundesgerichtshof den Erwerbern
Recht. Auf die vorausgegangene ursprüngliche Abnahme des
Gemeinschaftseigentums komme es bei dem einzelnen Eigentümer und
seinen individuellen Ansprüchen nicht an. Der Bauträger musste also
haften. Der BGH störte sich auch nicht daran, dass die
Wohnungseigentümerschaft per Mehrheitsbeschluss die Ansprüche der
einzelnen Erwerber auf Mängelbeseitigung an sich gezogen hatte.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Referat Presse
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de