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Die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten stand lange Zeit
als Ziel im Mittelpunkt des Arbeitsschutzes - kurz gesagt, es ging
vornehmlich um Schadensbegrenzung. Das änderte sich mit dem
Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) am 7. August 1996.
Ab sofort galt ein neues Leitbild: das gezielte vorbeugende Handeln
im Sinne der Prävention und die Schaffung einer umfassenden
Arbeitsschutzorganisation. Mit dieser modernen Auffassung des
Arbeitsschutzes wurde nicht nur europäisches Recht umgesetzt, sondern
auch der Gesundheitsschutz für Arbeitnehmer entscheidend verbessert.
Werner Lüth, Fachgebietsleiter Arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland:
"Ziel des Arbeitsschutzgesetzes ist es, Gesundheit und Wohlbefinden
der Arbeitnehmer zu erhalten und Berufskrankheiten vorzubeugen. Dazu
müssen die Gefährdungen an einem Arbeitsplatz oder bei einer
betrieblichen Tätigkeit im Vorfeld systematisch analysiert,
Schutzmaßnahmen abgeleitet, umgesetzt und dokumentiert werden."
Die Verantwortung für die Gesundheit und die Sicherheit der
Beschäftigten liegt beim Arbeitgeber. Das Arbeitssicherheitsgesetz
legte bereits 1973 fest, dass der Unternehmer Betriebsärzte und
Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen muss. Ihre
Aufgabe ist es, den Arbeitgeber in Fragen des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes zu beraten. Ob dazu entsprechend qualifizierte
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit eingestellt werden
oder diese Aufgaben an einen Dienstleister wie TÃœV Rheinland
übertragen werden, entscheidet der Unternehmer. Das
Arbeitsschutzgesetz ergänzt die Vorschriften, indem es wichtige
Grundsätze der Arbeitsgestaltung definiert. Gemeinsam führen beide
Gesetze dazu, dass Arbeitnehmer umfassend vor arbeitsbedingten
Gefahren und Gesundheitsschäden geschützt sind.
Gefährdungsbeurteilung als zentrales Arbeitsschutzinstrument
Das Arbeitsschutzgesetz ermöglicht es dem Arbeitgeber, die
Maßnahmen des Arbeitsschutzes passgenau auf sein Unternehmen
abzustimmen. Das wichtigste Instrument ist dabei die
Gefährdungsbeurteilung, bei der die mit der Arbeit oder einer
Tätigkeit verbundenen Gefährdungen ermittelt und bewertet werden. Aus
den Ergebnissen werden geeignete Maßnahmen zum Arbeits- und
Gesundheitsschutz im Betrieb abgeleitet. Da Arbeitsschutz als
kontinuierlicher Verbesserungsprozess zu verstehen ist, ist der
Arbeitgeber verpflichtet, die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen
zu prüfen und diese bei Bedarf anzupassen. Das Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung und alle nachfolgenden Schritte müssen zudem
dokumentiert werden.
Ganz im Sinne des Präventionsgedankens umfasst die
Gefährdungsbeurteilung nicht nur klassische Gefährdungen,
beispielsweise die Verletzungsgefahr beim Bedienen von Maschinen oder
Gesundheitsbelastungen, die von Lärm oder Gefahrstoffen ausgehen.
Auch die Gestaltung von Arbeitsabläufen oder des Arbeitsplatzes
fließen in diese Beurteilung ein. Neue Gefährdungen finden ebenfalls
Berücksichtigung: So müssen beispielsweise seit 2013 im Rahmen der
Gefährdungsbeurteilung auch die psychischen Belastungen erfasst
werden. "Wir empfehlen, bestehende Gefährdungsbeurteilungen
spätestens alle zwei Jahre auf ihre Aktualität zu prüfen. Eine
Anpassung kann auch notwendig werden, wenn beispielsweise eine
Veränderung des Arbeitsplatzes geplant ist oder neue Gefahrstoffe
eingesetzt werden sollen. Ergeben sich neue Gefährdungen, müssen
passende Maßnahmen abgeleitet und die Mitarbeiter entsprechend
unterrichtet werden", so Lüth.
Arbeitnehmer als Impulsgeber
Doch nicht nur den Arbeitgeber nimmt das Arbeitsschutzgesetz in
die Pflicht: Auch die Beschäftigten sind zur Mitwirkung verpflichtet.
Wenn sie Gefahren für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb
feststellen, müssen sie diese melden. Ihre Erfahrungen fließen als
wichtige Impulsgeber des Arbeitsschutzes bei der Erstellung der
Gefährdungsbeurteilung beispielsweise im Rahmen von
Betriebsbegehungen und Mitarbeitergesprächen mit ein. Zudem sind sie
angehalten, Verbesserungsvorschläge für ihren Arbeitsplatz
einzubringen, wenn sie eine Gefährdung erkennen. "Das
Arbeitsschutzgesetz räumt den Arbeitnehmern auch Rechte ein,
beispielsweise eine regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorge. Darüber
hinaus erhöht die Verpflichtung des Arbeitgebers, Notfallmaßnahmen zu
definieren, beispielsweise bei einem Unfall oder zur Evakuierung im
Brandfall, die Sicherheit aller Beschäftigten", erläutert Lüth.
Weitere Informationen unter www.tuv.com/arbeitssicherheit bei TÃœV
Rheinland.
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