Deutsches Sozialgerichtsurteil erachtet ReWalk Exoskelett als medizinisch notwendiges Hilfsmittel für Nutzer mit Rückenmarksverletzung

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(ots) - ReWalk Robotics (NASDAQ: RWLK), der führende
Entwickler und Hersteller von Exoskeletten, gibt das erste Urteil des
Sozialgerichts Speyer bekannt, das entschieden hat, dass das ReWalk
Exoskelett­System medizinisch notwendig sei und die Kosten von der
Krankenkasse für einen Menschen mit Rückenmarksverletzung (spinal
cord injury/SCI) erstatten werden müssen. Durch dieses
Gerichtsurteil, das Ende Juli gefällt wurde, wurde die ursprüngliche
Ablehnung des Anspruchs durch den Kostenträger, eine gesetzliche
Krankenkasse, aufgehoben.

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Der Kläger, Herr Philip Hollinger, ist ein 44­jähriger Vater von
zwei Kindern, der im Jahr 2006 eine Rückenmarksverletzung durch einen
Autounfall erlitten hat, die ihn ab T6­Brustwirbel abwärts gelähmt
hat. Herr Hollinger war in den letzten zehn Jahren seit seinem Unfall
auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen. Im September 2013
lernte er auf der Rehacare­Messe in Düsseldorf die ReWalk Exoskelett­
Technologie kennen und absolvierte mit Erfolg den Erprobungs- und
Trainingsprozess in der Asklepios Klinik in Falkenstein.

Im August 2014 reichte Philip Hollinger bei seiner gesetzlichen
Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme für ein ReWalk Personal
System ein, das ihn beim Stehen und Laufen zu Hause und in seiner
Gemeinde unterstützen sollte. Als die Krankenkasse die
Kostenübernahme ablehnte, legte Herr Hollinger Klage beim
Sozialgericht Speyer ein, das schließlich die Ablehnung der
Krankenkasse aufhob.

"Nur ein Mensch mit einer Rückenmarksverletzung wird wirklich
nachvollziehen können, was dieser einzigartige Glücksmoment bedeutet,
wenn man wieder aufstehen und gehen kann", sagte Philip Hollinger.
"Die Entscheidung des Sozialgerichts Speyer setzt für andere Menschen




mit einer Rückenmarksverletzung ein Zeichen der Hoffnung und
bestätigt, was ich und andere ReWalk- Nutzer erfahren haben: Diese
Technologie gibt mir viele der Dinge zurück, die ich durch meine
Behinderung verloren habe. Jetzt bin ich in der Lage, wieder
unabhängig zu stehen und zu gehen und der Welt auf Augenhöhe zu
begegnen."

Das Urteil des Sozialgerichts Speyer1 umfasst mehrere wichtige
Aussagen in Bezug auf die Exoskelett­Technologie für Menschen mit
Rückenmarksverletzungen, die für zukünftige Fälle als Präzedenzfall
dienen werden. Das Gericht stellte fest:

- ReWalk ist ein medizinisches Hilfsmittel, dass die ausgefallene
Körperfunktion direkt kompensiert. Als solches ist eine postive
Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) oder eine
Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis (Hilfsmittelverzeichnis)
nicht erforderlich.
- Die ReWalk Exoskelett­Technologie ist mit Rollstühlen nicht
vergleichbar, da nur ReWalk den Versicherten wieder in die Lage
versetzt, zu gehen. Aus diesem Grund findet das
Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V keine Anwendung.
- Die Kostenerstattung eines ReWalk Personal Exoskelett-Systems kann
nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass die Bereitstellung
eines Rollstuhls ausreichend ist, da ein Rollstuhl die ausgefallene
Körperfunktion nicht vollständig kompensiert.
- Die Tatsache, dass der Versicherte noch Unterstützung benötigt,
wenn er das ReWalk Personal System benutzt, rechtfertigt die
Ablehnung des Kostenträgers zur Kostenerstattung nicht.
- Dass ein Versicherter zusätzlich zu einem ReWalk Personal System
immer noch einen Rollstuhl benötigt, kann nicht die Grundlage für
eine Ablehnung darstellen, denn die Exoskelett­Technologie gibt dem
Versicherten die Möglichkeit, für einige Stunden pro Tag aufrecht
zu stehen.

"Diese Entscheidung ist ein Meilenstein für die
Versicherungsabdeckung der Exoskelett­Technologie - sowohl in
Deutschland als auch im Rest der Welt", sagte Larry Jasinski, CEO von
ReWalk Robotics. "Mit jedem Urteil, das die Verpflichtung zur
Kostenübernahme von ReWalk bestätigt, machen wir wichtige Schritte
hin zu unserem Ziel: Die Sicherstellung des Zugangs zum System und
der Erstattung der Kosten für alle anspruchsberechtigten
ReWalk-Nutzer."

ReWalk Robotics Personal 6.0 ist ein am Körper tragbares
robotergesteuertes­Exoskelett, das es Menschen mit einer
Rückenmarksverletzung ermöglicht, durch motorisierte Hüft­ und
Kniebewegungen wieder aufrecht zu stehen und zu gehen. ReWalk ist das
erste Exoskelett­System, das in den USA von der FDA für den
persönlichen Gebrauch zu Hause und für die Verwendung in
Rehabilitationseinrichtungen zugelassenen ist. ReWalk erhielt die
FDA-Zulassung im Juni 2014 und die CE-Kennzeichnung im Juni 2010.

Ãœber ReWalk Robotics Ltd.

ReWalk Robotics Ltd. entwickelt, produziert und vertreibt am
Körper tragbare robotergesteuerte Exoskelette für Menschen mit
Verletzungen des Rückenmarks. ReWalk hat es sich zum Ziel gesetzt,
die Lebensqualität von Personen mit Behinderungen der unteren
Gliedmaßen durch Herstellung und Entwicklung der marktführenden
Robotertechnologie grundlegend zu verändern. ReWalk wurde 2001
gegründet und verfügt über Firmenzentralen in den USA, Israel und
Deutschland. Weitere Informationen zu den ReWalk­Systemen finden Sie
unter http://www.rewalk.com.

ReWalk® ist ein eingetragenes Warenzeichen von ReWalk Robotics
Ltd. in Israel.

Zukunftsgerichtete Aussagen

Diese Pressemitteilung enthält neben historischen Informationen
auch zukunftsgerichtete Aussagen im Sinne des US­amerikanischen
Private Securities Litigation Reform Act von 1995, Abschnitt 27A des
US Securities Act von 1933 und Abschnitt 21E des US Securities
Exchange Act von 1934. Solche zukunftsgerichteten Aussagen können
Prognosen bezüglich der zukünftigen Leistungsfähigkeit ReWalks
enthalten, und können in einigen Fällen durch Wörter wie
"antizipieren", "annehmen", "glauben", "fortfahren", "könnte",
"einschätzen", "erwarten", "beabsichtigen", "kann", "planen",
"potenziell", "vorhersagen", "prognostizieren", "zukünftig",
"werden", "streben" und ähnliche Begriffe oder Sätze zum Ausdruck
gebracht sein. Die in dieser Pressemitteilung enthaltenen
zukunftsgerichteten Aussagen beruhen auf den derzeitigen Erwartungen
der Geschäftsleitung und unterliegen Unsicherheiten, Risiken und
Änderungen von Umständen, die schwer vorherzusagen sind, und auf die
ReWalk in vielen Fällen keinen Einfluss hat. Zu den wichtigen
Faktoren, aufgrund derer ReWalks tatsächliche Ergebnisse wesentlich
von den in den zukunftsgerichteten Aussagen genannten Prognosen
abweichen könnten, zählen unter anderem: ReWalks Erwartungen in Bezug
auf das künftige Wachstum, darunter die Fähigkeit, Umsatz in den
bestehenden geografischen Märkten zu erhöhen und in neue Märkte
expandieren? ReWalks Fähigkeit, seine Reputation und die
Marktakzeptanz seiner Produkte zu erhalten und auszubauen? ReWalks
Fähigkeit, die Rückerstattung durch dritte Kostenträger für seine
Produkte zu erreichen? ReWalks Erwartungen hinsichtlich seiner
klinischen Forschungsprogramme und klinischen Ergebnisse? ReWalks
Fähigkeit, seine Produkte zu verbessern und neue Produkte zu
entwickeln? ReWalks Fähigkeit, einen ausreichenden Schutz seines
geistigen Eigentums zu erhalten und einen Verstoß gegen die geistigen
Eigentumsrechte von Dritten zu vermeiden? ReWalks Fähigkeit, seine
gesicherten Schuldverschreibungen zurückzuzahlen? ReWalks Fähigkeit
zu Erhalt und Beibehaltung behördlicher Zulassungen? ReWalks
Fähigkeit, Beziehungen zu bestehenden Kunden zu pflegen und
Beziehungen mit neuen Kunden zu entwickeln; und andere
Risikofaktoren, dargestellt unter der Ãœberschrift "Risk Factors" in
ReWalks Jahresbericht auf Formular 10­K für das zum 31. Dezember 2015
endende Geschäftsjahr, der am 29. Februar 2016 bei der
US­Börsenaufsicht Securities and Exchange Commission eingereicht
wurde, sowie in Folge in weiteren bei der US­Börsenaufsicht SEC
nachgereichten oder unterbreiteten Dokumenten. Alle
zukunftsgerichteten Aussagen in dieser Pressemitteilung beziehen sich
nur auf das Datum dieser Pressemitteilung. Faktoren oder Ereignisse,
die dazu führen könnten, dass die tatsächlichen Ergebnisse ReWalks
von den hierin enthaltenen Aussagen abweichen, können von Zeit zu
Zeit auftreten, und es ist ReWalk nicht möglich, sämtliche dieser
Faktoren oder Ereignisse vorherzusagen. Sofern dies nicht gesetzlich
erforderlich ist, übernimmt ReWalk keine Verpflichtung, jegliche der
zukunftsgerichteten Aussagen öffentlich zu aktualisieren, sei es
infolge neuer Informationen, zukünftiger Entwicklungen oder aus
sonstigen Gründen.

1 Die Frist zur Berufungseinlegung gegen das Urteil vom
Sozialgericht Speyer ist noch nicht abgelaufen.



Pressekontakt:
Medienkontakt: ReWalk Robotics
Jennifer Wlach
202­-261-­4000
media(at)rewalk.com? Kontakt für Investorenbeziehungen: Lisa M. Wilson
In-Site Communications, Inc.
917-543-9932
lwilson(at)insitecony.com


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Datum: 04.08.2016 - 12:50 Uhr
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Entscheidung des Sozialgerichts in Deutschland: Kostenerstattung im Gerichtsverfahren bestätigt



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