(ots) - Berlin, 10.08.2016 - Zu der Diskussion über eine
mögliche Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht, wie sie nach
Medienberichten die Unions-Innenminister in einer Berliner Erklärung
vorsehen, erklärt der Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Dr.
Frank Ulrich Montgomery: "Die angespannte innenpolitische
Sicherheitslage darf nicht zu vorschnellen politischen und
rechtlichen Maßnahmen verleiten. Das Patientengeheimnis dient dem
Schutz der Privatsphäre der Patientinnen und Patienten und wird als
Grundrecht durch die Verfassung geschützt. Nur eine weitgehend
uneingeschränkte ärztliche Schweigepflicht schafft die
Voraussetzungen für das unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen
Patientinnen und Patienten und Ärztinnen und Ärzten. Nach dem
Berufsrecht der Ärztekammern haben Ärzte über das, was ihnen in ihrer
Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist - auch über
den Tod des Patienten hinaus - zu schweigen. Gemäß § 203
Strafgesetzbuch können Ärzte sogar zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt werden, wenn sie ihre Schweigepflicht verletzen. Ärzte
dürfen jedoch Auskunft geben, insbesondere wenn sie von der
Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum
Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Wann dies
den Bruch der Schweigepflicht rechtfertigt, kann nur aufgrund der
konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Um Straftaten
gegen Rechtsgüter, wie die Freiheit und die körperliche
Unversehrtheit, zu verhindern, dürfen Ärztinnen und Ärzte im Wege des
rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGB von der Schweigepflicht
abweichen. Einem konstruktiven Dialog mit der Politik und den
Behörden über konkrete Fallsituationen steht die Ärzteschaft
selbstverständlich offen gegenüber."
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