PresseKat - Sorge- bis Umgangsrecht: Diese Punkte müssen Paare mit Kindern bei einer Trennung beachten

Sorge- bis Umgangsrecht: Diese Punkte müssen Paare mit Kindern bei einer Trennung beachten

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(ots) - Eine Trennung ist immer mit Kummer und Fragen
nach der Zukunft verbunden. Diese werden umso drängender, sobald
Kinder im Spiel sind. Welche Rechte und Pflichten getrennt lebende
Eltern in Bezug auf das Sorge- und Umgangsrecht sowie die
Unterhaltspflichten haben, erklärt Gabriele Weintz,
Wirtschaftsjuristin LL.B. und Redakteurin in der Juristischen
Redaktion von anwalt.de, einem der führenden
Rechtsinformationsportale in Deutschland.

Gemeinsames Sorgerecht: Gegen den Willen des Ex-Partners möglich?

Die Zahl der unehelichen Kinder hat sich seit Anfang der 1990er
Jahre verdoppelt. Eine Entwicklung, an die sich auch das Recht
anpassen musste. Lange Zeit waren Väter unehelicher Kinder
benachteiligt. Das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der Mutter
zu erhalten, war früher undenkbar. Inzwischen ermöglicht dies der §
1626a BGB. Allerdings urteilten die Gerichte dabei nach
uneinheitlichen Maßstäben, es gab Spielraum beim Auslegen der
Paragrafen. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 15. Juni 2016 eine
klarstellende Entscheidung getroffen: Der BGH macht darin deutlich,
dass das Kindeswohl der vorrangige Maßstab für die Erteilung der
gemeinsamen elterlichen Sorge ist. Hierbei kommt es vor allem auf die
Abwägung der folgenden Punkte an:

(x) Sind die Eltern zur Erziehung geeignet?
(x) Wie wirkt sich die Sorgerechtsübertragung auf die Kontinuität und
Stabilität der Erziehungsverhältnisse aus?
(x) Welche Folgen hat die Sorgerechtsübertragung für die Förderung
des Kindes?
(x) Was will das Kind?
(x) Gibt es einen Konflikt zwischen den Eltern und wie stark ist
dieser?
Zu einer Alleinsorge darf es demnach nur kommen, wenn die gemeinsame
elterliche Sorge das Wohl des Kindes beeinträchtigt.

Umgangsrecht: Wie oft darf der Expartner das gemeinsame Kind




sehen?

Getrennt lebende Eltern sind nicht nur zum Umgang mit ihrem Kind
berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Auch dem nicht
sorgeberechtigen Elternteil steht daher das Umgangsrecht zu. Wer das
Kind wann und wie oft sehen darf, regeln zunächst die Eltern unter
sich. Können die sich jedoch nicht einigen, müssen sie das
Familiengericht anrufen. Dabei steht das Wohl des Kindes stets im
Mittelpunkt. Um feste Strukturen zu schaffen und einer Entfremdung
entgegenzuwirken, ist in erster Linie die Regelmäßigkeit der Besuche
wichtig. Eingebürgert hat sich die Regelung, dass ein
schulpflichtiges Kind jedes zweite Wochenende beim
umgangsberechtigten Elternteil verbringt. Ist der Sprössling noch
sehr klein, sollten die Besuche häufiger, aber dafür kürzer
stattfinden. Auch Urlaube sind möglich und gehören zum Umgangsrecht:
Möchte der umgangsberechtigte Elternteil mit dem Kind in den Urlaub
fahren, so darf er grundsätzlich selbst bestimmen, wohin die Reise
gehen soll. An Feiertagen kann dieser Elternteil ebenfalls verlangen,
sein Kind zu sehen, sofern dies in der Umgangsregelung vereinbart
wurde. Boykottiert ein Elternteil den Umgang des Expartners mit dem
gemeinsamen Kind, so kann er sich dadurch unter anderem
schadensersatzpflichtig machen. Verhindert dieser Elternteil
weiterhin partout den Umgang, so kann er im schlimmsten Fall einen
Teil seines Sorgerechts wegen fehlender Bindungstoleranz verlieren.

Auszug aus gemeinsamer Wohnung: Wo hat das Kind seinen
Hauptwohnsitz?

Häufig wohnt das Kind nach der Trennung der Eltern zu zeitlich
gleichen Teilen bei Vater und Mutter. Dieses Aufenthaltsmodell wird
als paritätisches Wechselmodell bezeichnet. Oft kommt es dabei jedoch
zu Streitigkeiten, wo der Hauptwohnsitz des Kindes ist: bei Mutter,
Vater oder gar bei beiden? Zwei Hauptwohnsitze sind in Deutschland
nicht zulässig. Eine Unterscheidung in Haupt- und Nebenwohnung dient
dazu, einen eindeutigen Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der
Behörden definieren zu können. Deshalb müssen sich die Eltern über
den künftigen Hauptwohnsitz des Kindes einig werden. Ist dies nicht
möglich, entscheidet die Meldebehörde. Generell gilt als Hauptwohnung
der Wohnsitz, an dem das Kind die meiste Zeit verbringt. "Da das Kind
bei dem paritätischen Wechselmodell weder in der väterlichen noch in
der mütterlichen Wohnung den größeren Teil der Zeit verbringt, muss
die Meldebehörde Hinweise auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen
heranziehen", so Weintz von anwalt.de. Die Meldebehörde muss also
entscheiden, welche Wohnung in der Vergangenheit Hauptwohnsitz war
oder wo das Kind nach der Trennung zunächst wohnte. Allerdings prüft
die Meldebehörde erst dann, wenn vorher keine Einigung unter den
Elternteilen möglich war.

Unterhalt: Führt mehr Umgang mit dem Kind zu geringeren
Unterhaltspflichten?

Oft möchten unterhaltspflichtige Elternteile die
Wochenarbeitsstunden reduzieren, um mehr Zeit mit ihren Kindern
verbringen zu können. Dies würde, so die Überlegungen der
Unterhaltspflichtigen, zu einem geringeren Verdienst und somit auch
zu geringeren Unterhaltspflichten führen. Ist das zulässig? Nein.
Grundsätzlich sind unterhaltspflichtige Elternteile, die mit ihren
Kindern einen gesteigerten Umgang haben, uneingeschränkt zur Zahlung
von Unterhalt verpflichtet. Eltern minderjähriger Kinder trifft die
sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht. Ihnen ist es zuzumuten, bis
zur Grenze der zulässigen Höchstarbeitszeiten nach dem Arbeitsgesetz
- in der Regel 48 Wochenarbeitsstunden - zu arbeiten. Es ist zwar
möglich, den Unterhalt bis auf den Mindestunterhalt herabzustufen,
jedoch nicht durch eine plötzliche Reduzierung der
Wochenarbeitsstunden, sondern nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige
z.B. durch Vorlage seiner Bewerbungsschreiben eindeutig belegen kann,
keine besser bezahlte Arbeit gefunden zu haben. Der Mindestunterhalt
soll aber, solange der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist, nicht
unterschritten werden. So wird das Existenzminimum des Kindes
gesichert.

Weitere Informationen auf anwalt.de unter den folgenden Links:

BGH-Entscheidung - Gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen des
Ex-Partners: http://ots.de/RslUQ

Umgangsrecht - Wie oft darf ich mein Kind sehen?:
http://ots.de/gRUWF

Wechselmodell: Zwei Hauptsitze für Kinder?: http://ots.de/CLt15

Wechselmodell: Wo hat das Kind seinen Hauptwohnsitz?:
http://ots.de/yfyHU

Weniger Unterhalt bei erhöhtem Umgang mit dem Kind?:
http://ots.de/sauCV

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Datum: 11.08.2016 - 09:15 Uhr
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