PresseKat - Ein ganz besonderer Ort / Immer wieder müssen Gerichte zum Thema Kinderzimmer entscheiden (FOTO)

Ein ganz besonderer Ort / Immer wieder müssen Gerichte zum Thema Kinderzimmer entscheiden (FOTO)

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(ots) -
Es gehört nicht wie die Küche, das Schlafzimmer und der
Wohnbereich zwingend zu jeder Wohnung, aber es ist in vielen
Haushalten trotzdem einer der wichtigsten Räume: das Kinderzimmer.
Meist hat es eine wechselvolle Geschichte. Es beherbergt erst Babys
und Kleinkinder, dann Jugendliche und junge Erwachsene, ehe es
schließlich irgendwann zum Hobbyraum für die Eltern wird.

Gelegentlich müssen sich auch Zivilgerichte mit dem Kinderzimmer
auseinandersetzen - sei es nun aus steuerlicher, aus baurechtlicher
oder aus mietrechtlicher Sicht. Der Infodienst Recht und Steuern der
LBS hat für seine Extra-Ausgabe zehn Urteile unterschiedlicher
Gerichtszweige zu diesem Themenkreis gesammelt.

Kinder brauchen, je älter sie werden, umso mehr Platz. Deswegen
durchbrachen Mieter mit Zustimmung des Eigentümers die Decke vom
Kinderzimmer zum Dachboden, um zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Als
es um den Auszug ging, stritten sich allerdings beide Parteien vor
dem Landgericht Kleve (Aktenzeichen 6 S 149/12) darum, wer für den
Rückbau verantwortlich sei. Der verschlang immerhin nach Ansicht
eines Sachverständigen deutlich über 5.000 Euro. Die zuständige
Zivilkammer entschied, das müsse der ehemalige Mieter begleichen,
denn die Zustimmung zum Durchbruch habe noch nicht bedeutet, dass der
Eigentümer auch für den Rückbau aufkommen müsse.

In einem Grundsatzurteil befasste sich das
Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen 9 C 13.07) mit den sogenannten
"Kinderzimmerfällen". Es ging um Studenten, die bei ihren Eltern
wohnen, aber am Studienort eine Zweitwohnung unterhalten.
Prinzipiell, so die Richter, könne von diesen Studierenden eine
Zweitwohnungssteuer verlangt werden. Das Bundesrecht verbiete dies
nicht von vorneherein. Vielmehr komme es auf die Rechts- und
Verordnungslage in den jeweils betroffenen Bundesländern und Städten




an.

Nicht nur Kinder, wenn auch diese ganz besonders, können durch
Geräusche aus der darüber liegenden Wohnung gestört werden. So ist es
unter Umständen ziemlich laut, wenn Frauen mit hochhackigen Schuhen
auf Parkett- oder Laminatböden herumlaufen. Das Landgericht Hamburg
(Aktenzeichen 316 S 14/09) untersagte dies einer Mieterin. Es sei im
Sinne eines gedeihlichen nachbarlichen Zusammenlebens "zumutbar,
derartige Schuhe an der Wohnungseingangstür auszuziehen".

Befindet sich in einer Mietwohnung - unter anderem im Kinderzimmer
- ein Teppichboden und muss dieser wegen starker Abnutzung
ausgetauscht werden, so darf die Vermieterin unter Umständen auch
gegen den Willen der Mieter statt dessen einen Laminatboden verlegen
lassen. So entschied das Amtsgericht Stuttgart (Aktenzeichen 34 C
3588/14) in einem konkreten Fall. Auch ein Laminatbelag ermögliche
"einen Gebrauch der Wohnung in gewohntem Umfang". Die Veränderung der
Mietsache sei nicht "wesentlich" im Sinne des Gesetzes

Raum für Kinder, so nötig er auch sein sollte, darf aus
baurechtlichen Gründen nicht überall geschaffen werden. Ein
Hausbesitzer plante einen Einbau von zwei Kinderzimmern über einer
grenznahen Doppelgarage. Die Räume wären mit dem Hauptgebäude
verbunden gewesen. Doch das Verwaltungsgericht München (Aktenzeichen
8 K 13.922) vereitelte dieses Vorhaben. Das "Garagenprivileg", das
solche Ausbauten unter Umständen ermögliche, gelte nur für Räume, die
der Garage funktionell zugeordnet seien, nicht aber für Wohnräume.

Und wie sieht es aus, wenn jemand in seiner Wohnung gleich bis zu
fünf fremden Kindern Platz bietet - schlicht deswegen, weil er diese
tagsüber gegen Bezahlung von 7 bis 19 Uhr betreut? Über diesen Fall
einer Tagesmutter musste der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR
204/11) entscheiden. Sie erteilten der Tagesmutter eine Abfuhr.
Zweckbestimmung von Räumen als Wohnung sei es, der Lebensmittelpunkt
zu sein. Selbstverständlich auch mit eigenen Kindern oder deren
Freunden, die sich zeitweise hier aufhielten. Eine Pflege- und
Betreuungsstelle für Kinder von Dritten zähle aber nicht dazu.

Wenn ein älteres "Kind" noch zu Hause wohnt, aber an einer weiter
entfernten Universität studiert, dann können die Ausgaben für die
Unterkunft am Studienort und für die Fahrten dorthin unter Umständen
als Werbungskosten geltend gemacht werden. Allerdings ist es nach
Ansicht des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen VI R 78/10) entscheidend,
dass der "Heimathafen" bei den Eltern tatsächlich der
Lebensmittelpunkt bleibt und regelmäßig aufgesucht wird. Letztlich
kommt es nach Überzeugung des BFH auf eine "Gesamtwürdigung aller
Umstände des Einzelfalls" an.

Mit dem Kinderzimmer ist es eines Tages nicht mehr getan. So war
es bei einem 22-jährigen jungen Mann, der studieren und mit seinem
Freund zusammenziehen wollte. Wegen des beengten Platzes im
Kinderzimmer gab es immer wieder Streit. Die Eltern kündigten ihren
Mietern einer 125 Quadratmeter großen Wohnung, um Platz für den Sohn
und dessen Lebensgefährten zu schaffen. Die Betroffenen akzeptierten
die Kündigung nicht. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR
166/14) stellte fest, es gebe keine Richtwerte dafür, ab welcher
Wohnungsgröße man von einem weit überhöhten Wohnbedarf sprechen müsse
und die Eigenbedarfskündigung nicht gelten lassen könne. Den
Eigentümern müsse hier ein Spielraum gelassen werden.

Kinder wollen ein anderes Umfeld als Erwachsene haben. Deswegen
werden Kinderzimmerwände oft etwas bunter und fantasiereicher
gestaltet - zum Beispiel mit einer Sternchentapete. Dafür hatten sich
Mieter in Frankfurt entschieden. Nach ihrem Auszug forderte der
Eigentümer die Entfernung dieser Tapete. Das Landgericht Frankfurt
(Aktenzeichen 2-11 S 125/06) war nicht dieser Meinung. Das
Kinderzimmer sei in einer üblichen Art dekoriert und entspreche dem
durchschnittlichen Geschmack. Die Sternchentapete müsse nicht
entfernt werden.

Schimmelpilz macht ein Kinderzimmer quasi unbewohnbar, denn wer
wollte seinen Nachwuchs schon weiter dort wohnen und schlafen lassen.
Wenn zusätzlich auch noch eine große Zahl von Kugelkäfern in
derselben Wohnung auftaucht, dann ist eine erhebliche Mietminderung
möglich. Das Amtsgericht Trier (Aktenzeichen 8 C 53/08) kam nach der
Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Leben in der Wohnung wegen
der doppelten Belästigung äußerst unangenehm geworden sei und hielt
eine 50prozentige Mietminderung für angemessen.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Referat Presse
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de


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