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Elektrofahrräder: Pedelec nicht gleich E-Bike / TÜV Rheinland: Stark steigende Nachfrage bei den Zweirad-Stromern / Rund 2,5 Millionen auf deutschen Straßen unterwegs / S-Pedelecs sind Kleinkrafträder

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(ots) - Der Markt für Elektrofahrräder boomt. 2015 wurden in
Deutschland laut Zweirad-Industrie-Verband (ZIV) 535.000 Stromer
verkauft und damit 11,4 Prozent mehr als im Vorjahr. Rund 95 Prozent
davon waren Pedelecs (Pedal Electric Cycles). Die Anzahl der
Elektroräder auf deutschen Straßen schätzt der ZIV auf rund 2,5
Millionen. Doch was bedeutet der Begriff Pedelec und worin
unterscheiden sie sich von der sogenannten S-Klasse und den E-Bikes?

Das Pedelec ist rechtlich ein Fahrrad

"Das Pedelec unterstützt den Fahrer ausschließlich beim Treten mit
einem maximal 250 Watt starken E-Motor bis zu einer Geschwindigkeit
von 25 km/h", sagt Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von TÃœV
Rheinland. Der Fahrer benötigt weder Führerschein, Zulassung oder
Versicherungskennzeichen. "Auch eine Helmpflicht gibt es nicht.
Jedoch sollte zur eigenen Sicherheit stets ein Fahrradhelm getragen
werden", betont Sander. Die schnellen Pedelecs, auch S-Pedelec oder
S-Klasse genannt, gehören bereits zu den Kleinkrafträdern. Hier
schaltet der Impulsantrieb erst bei Tempo 45 ab. Die maximale
Leistung beträgt 500 Watt. Ein Versicherungskennzeichen sowie eine
Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelzulassung des Herstellers ist
Pflicht. Das heißt: Der Fahrer muss mindestens 16 Jahre alt sein und
die Fahrerlaubnis der Klasse AM besitzen. Zudem muss er einen
geeigneten Schutzhelm (Motorradhelm) tragen. Darüber hinaus darf er
nicht auf Radwegen, sondern nur auf der Straße fahren.

E-Bikes brauchen keine Muskelkraft

Im Gegensatz zu den Pedelecs fahren E-Bikes auch ohne Tritt in die
Pedale. Leisten sie maximal 500 Watt und erreichen höchstens Tempo
20, ist der Fahrer auch hier von der Helmpflicht. "Gleichwohl sollte
niemand ohne geeigneten Schutzhelm in den Sattel steigen",
unterstreicht der TÃœV Rheinland-Fachmann. Bei den schnelleren




Varianten bis 25 km/h Höchstgeschwindigkeit gilt wieder die
Motorradhelmpflicht. Beide Versionen benötigen
Versicherungskennzeichen und Betriebserlaubnis. Der Fahrer muss
mindestens im Besitz einer Mofa-Prüfbescheinigung sein.



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