(ots) - Das Landgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom
22. August 2016 (Az. 29 O 266/15) die Kreissparkasse Böblingen zur
Rückabwicklung eines Immobiliendarlehens verurteilt. Der Grund: Die
Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages vom 7. und 14. August 2008
war aus Sicht der Richterin fehlerhaft. Das Gericht hat dem
Darlehensnehmer einen Nutzungswertersatz von 2,5 Prozentpunkten auf
die erbrachten Leistungsraten zugesprochen. Der von HAHN
Rechtsanwälte vertretene Kläger hatte am 21. Dezember 2011 nach
Beendigung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung von
4.007,59 Euro gezahlt. Am 13. November 2015 erklärte er den Widerruf
des Darlehensvertrages. Jetzt wurde die Kreissparkasse verurteilt, an
ihn 13.884,64 Euro zu zahlen.
Das Landgericht Stuttgart begründete das damit, dass der
Darlehensvertrag wirksam widerrufen worden sei. Die
Widerrufsbelehrung der Beklagten habe den Lauf der Frist nicht in
Gang gesetzt. Die Belehrung sei hinsichtlich der Frist unzureichend.
Die Formulierung "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" belehre den
Verbraucher nicht richtig über den maßgeblichen Beginn der
Widerrufsfrist. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die
Schutzwirkung der Musterbelehrung berufen. Ein Unternehmer könne sich
darauf nur dann mit Erfolg berufen, wenn er ein Formular verwendet
hat, das dem Muster in der jeweils geltenden Fassung sowohl
inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht.
In dem Fall lägen erhebliche Abweichungen vom Muster vor.
"Das neue Urteil des Landgerichts Stuttgart sollte bundesweit
allen Kunden der Sparkassen Mut machen, deren Kreditvertrag eine
nahezu identische frühestens-Widerrufsbelehrung enthält", meint der
Fachanwalt Peter Hahn. Er empfiehlt außerdem allen Bank- und
Sparkassenkunden, deren Widerruf nicht anerkannt worden ist, sich
hinsichtlich deren Wirksamkeit anwaltlich beraten zu lassen.
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