PresseKat - Bei Polizeikontrollen Ruhe bewahren / ADAC informiertüber Rechte und Pflichten der Autofahrer

Bei Polizeikontrollen Ruhe bewahren / ADAC informiertüber Rechte und Pflichten der Autofahrer

ID: 1395154

(ots) - Autofahrer müssen nicht jeder Aufforderung von
Polizeibeamten bei Verkehrskontrollen nachkommen. Grundsätzlich gilt,
Ruhe zu bewahren, bei der nächstmöglichen Gelegenheit anzuhalten und
der Polizei dies durch Blinken oder langsameres Fahrer anzuzeigen.
Der Aufforderung, einem Polizeifahrzeug nachzufahren, müssen
Autofahrer unbedingt folgen. Bei Missachtung des Anhaltezeichens
drohen laut ADAC 70 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg.

Bei der Kontrolle sollten sich Autofahrer immer so verhalten, dass
sich die Polizisten nicht bedroht fühlen. Nachts sollte der Fahrer
bei eingeschalteter Innenbeleuchtung im Auto warten, bis ihn der
Beamte anspricht. Auf informative Fragen, etwa wo der Fahrer
herkomme, muss er nicht antworten. Personalien müssen jedoch
bekanntgegeben, Fahrzeugpapiere und Führerschein ausgehändigt werden.

Bei Verdacht auf eine Verkehrsstraftat oder Ordnungswidrigkeit
muss sich der Autofahrer nicht zum Vorwurf äußern. Bleibt die
Belehrung durch die Polizei hierüber aus, kann die Aussage des
Fahrers später nicht oder nur sehr eingeschränkt gegen ihn verwendet
werden. In jedem Fall sollte sich jeder überlegen, ob und wie er sich
zu einem Vorwurf äußert. Oft empfiehlt es sich darauf hinzuweisen,
dass man erst juristischen Rat einholen möchte.

Der Fahrer muss nicht mitwirken, wenn die Polizei das Fahrzeug
technisch oder nach mitgeführten Gegenständen untersucht. Im Auto
verbotene Gegenstände, etwa Radarwarner, dürfen die Beamten sofort
sicherstellen.

Niemand ist verpflichtet, einer Atemalkoholmessung (Blasen ins
Messgerät) oder einem Drogenschnelltest (Urincheck mittels
Teststreifen) zuzustimmen. Verweigert dies der Fahrer, wird ihn die
Polizei allerdings zur Blutabnahme zur nächsten Wache mitnehmen. Wer
weder Alkohol noch Drogen konsumiert hat, sollte dem Test zustimmen,




um so schnell wie möglich weiterfahren zu können.

Niemand ist gezwungen, an Ort und Stelle ein Verwarnungsgeld zu
zahlen. Bei einem Bußgeld ab 60 Euro - zum Beispiel für einen
Rotlichtverstoß - muss die Polizei ein Bußgeldverfahren einleiten.
Der Bescheid wird dann zugeschickt.

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Katrin Müllenbach-Schlimme
Tel.: (089) 7676-2956
katrin.muellenbach-schlimme(at)adac.de

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Datum: 01.09.2016 - 10:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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