(ots) - Viele Wohnwagenbesitzer stellen während der Saison
den Anhänger in der Nähe des Wohnsitzes ab, um ihn für den nächsten
Ausflug bequem pflegen sowie be- und entladen zu können. Folgende
ADAC-Tipps und Vorschriften gilt es dabei zu beachten:
- Der Anhänger darf ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen
am Fahrbahnrand geparkt werden. Bei Nichtbeachtung droht eine
Geldbuße von 20 Euro.
- Die Parkfläche darf nicht durch Zusatzschilder für bestimmte
Fahrzeugarten wie zum Beispiel Pkw oder Busse reserviert sein.
- Bei einer Parkflächenmarkierung darf der Wohnwagen nicht über
die aufgezeichneten Linien hinausragen. Passt der Anhänger nicht
in die Parklücke, ist das Abstellen verboten und wird mit einer
Geldstrafe von 10 bis 30 Euro geahndet.
- Soweit Verkehrszeichen das Parken auf Gehwegen ausnahmsweise
erlauben, gilt das nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen.
- Das Parken von Gespannen ist grundsätzlich am Straßenrand ohne
Zeitbegrenzung erlaubt, soweit dies nicht durch zusätzliche
Verkehrszeichen geregelt ist.
Wird ein widerrechtlich geparktes Fahrzeug abgeschleppt, muss der
Falschparker die Kosten dafür übernehmen.
Camper sollten gerade zu Schulbeginn darauf achten, dass das
geparkte Fahrzeug Kinder auf dem Schulweg nicht gefährdet. So können
Wohnwagen oder Wohnmobile zwar rechtlich korrekt abgestellt worden
sein, aber die Sicht der Schulkinder beim Überqueren der Straße
erheblich beeinträchtigen.
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