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Ist in der Teilungserklärung vorgesehen, dass ein
Beschlussprotokoll vom Verwalter und mindestens von zwei
Wohnungserbbauberechtigten (Eigentümern) unterzeichnet werden muss,
darf diese Grundbedingung nicht unterlaufen werden. Nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann das zu einer Ungültigkeit
der gefassten Beschlüsse führen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V
ZR 178/11)
Der Fall: Das Protokoll einer Versammlung wies nur zwei
Unterschriften auf - die der Verwalterin und der Beiratsvorsitzenden.
Nach den geltenden Regeln wäre das zu wenig gewesen. Allerdings
konnte die Beiratsvorsitzende darauf verweisen, dass sie mehrere
Wohnungserbbauberechtigte vertrat. Das erfülle letztlich dann doch
die formelle Anforderung, argumentierte sie. Vor dem BGH kam es nun
darauf an, ob diese Begründung ausreicht, einen formal korrekten
Beschluss herbeizuführen.
Das Urteil: Die Karlsruher Richter verwiesen auf den
ursprünglichen Sinn der Regelung. Es sei darum gegangen, eine
effektive Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit
der Beschlüsse zu etablieren. Hierbei sollte das auch aus anderen
Bereichen bekannte "Vier-Augen-Prinzip" zur Anwendung kommen. Genau
das sei aber in der vorhandenen Fallkonstruktion nicht gegeben. Im
schriftlichen Urteil heißt es: "Dieser Zweck würde verfehlt, wenn bei
der Unterzeichnung des Protokolls eine Vertreterin von mehreren
Wohnungseigentümern durch eine einzige natürliche Person möglich
wäre. Der (...) erwartete Effekt einer intensiveren Prüfung könnte
nicht eintreten."
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