(ots) -
Wer eine oder mehrere Immobilien vermietet hat, der kann die
sachlich begründeten Fahrten dorthin in seiner Steuererklärung als
Werbungskosten geltend machen. Das heißt, er kann die Ausgaben in
vollem Umfang abschreiben. Doch schwierig kann es nach Information
des Infodienstes Recht und Steuern der LBS werden, wenn die Zahl
dieser Fahrten allzu sehr ausufert. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX
R 18/15)
Der Fall: Ein Eigentümer besaß mehrere Objekte, die er regelmäßig
zur Erledigung von Verwaltungs- und Aufsichtsaufgaben aufsuchte - im
Schnitt sogar mehr als einmal täglich. Insgesamt fielen in einem Jahr
380 Fahrten an. Diese Kosten machte er in seiner Steuererklärung
geltend. Das zuständige Finanzamt wollte diese Werbungskosten (0,30
Euro je gefahrenem Kilometer) jedoch nicht anerkennen und den
Eigentümer auf die finanziell für ihn unattraktivere
Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer) beschränken.
Das Urteil: Suche ein Vermieter ein Vermietungsobjekt nicht nur
gelegentlich auf, sondern fortdauernd mit einer gewissen
Nachhaltigkeit, dann werde er dort schwerpunktmäßig tätig. Er
unterhalte, vergleichbar mit einem Arbeitnehmer, eine regelmäßige
Tätigkeitsstätte. So entschied der Bundesgerichtshof und erkannte
deswegen wie der Fiskus lediglich die Entfernungspauschale an.
Schließlich könne sich der Vermieter auf diese immer gleichen Wege
einstellen und die Kosten geringer halten.
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Dr. Ivonn Kappel
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