PresseKat - Stichtag 30. November: Mehr Netto vom Brutto - Wie man sich seinen persönlichen Freibetrag sichert

Stichtag 30. November: Mehr Netto vom Brutto - Wie man sich seinen persönlichen Freibetrag sichert (FOTO)

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(ots) -
Die Uhr tickt: Bis zum 30. November können Steuerzahler dafür
sorgen, dass sie pro Monat mehr Geld zur Verfügung haben - nämlich
durch einen individuellen Freibetrag, der sich an den persönlichen
Kosten des Einzelnen orientiert. Welche Regeln dafür gelten, wie das
geht und wie man sich dadurch unter Umständen sogar das
Weihnachtsgeld steuerfrei sichern kann, das zeigt die Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) im Ãœberblick.

Faustregel: Diese Kosten können zum individuellen Freibetrag
werden

Jeder freut sich, wenn er eine Steuerrückerstattung erhält. Aber
viele wollen lieber gleich mehr Netto vom Brutto, statt einmal im
Jahr zu viel gezahlte Steuern zurückzuerhalten. Wir erklären, wie das
geht: Bestimmte Kosten, die einem Steuerzahler regelmäßig entstehen
und in der Summe mehr als 600 Euro im Jahr betragen, können zum
Freibetrag werden - so lautet die Faustregel.

Mit "bestimmten Kosten" sind Ausgaben gemeint, die steuerlich
abgesetzt werden können - also alles, was in eine der folgenden
Kategorien fällt: außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben oder
Werbungskosten. In punkto Freibetrag besonders interessant sind
Ausgaben, die mit dem Beruf zusammenhängen, also Werbungskosten. Dazu
gehören zum Beispiel die Kosten für den Weg zur Arbeit oder auch die
Kosten für eine zweite Wohnung am Arbeitsort.

Ebenfalls interessant sind Werbungskosten, die einem Vermieter
entstehen - zum Beispiel für Immobilienkredite, Handwerker oder
Hausnebenkosten. Auch Unterhaltszahlungen - die zu den
außergewöhnlichen Belastungen bzw. Sonderausgaben gehören - oder
Kinderbetreuungskosten - die zu den Sonderausgaben zählen - lassen
sich gegebenenfalls als individueller Freibetrag eintragen.

Ein Beispiel: Fährt ein Arbeitnehmer jeden Tag 35 Kilometer zur




Arbeit, dann hat er gemäß der Pendlerpauschalenberechnung jährliche
Fahrtkosten in Höhe von rund 2.310 Euro. Davon zieht er die
Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro ab, die der Staat bei jedem
Arbeitnehmer automatisch berücksichtigt. Übrig bleiben 1.310 Euro,
die sich der Arbeitnehmer als individuellen Freibetrag eintragen
lassen kann. Denn es handelt sich um steuerlich absetzbare
Werbungskosten, die regelmäßig entstehen und - auch unter
Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale - bei über 600 Euro im
Jahr liegen.

Das Gleiche gilt für einen Vermieter, der wegen seiner vermieteten
Wohnung oder des vermieteten Hauses Verluste hat, wie auch für einen
Vater, der regelmäßig Unterhalt an seine zwei erwachsenen Kinder
während der Studienzeit überweist.

In unseren genannten Beispielfällen haben der Pendler, der
Vermieter und der Vater dank ihres persönlichen Freibetrags mehr Geld
pro Monat zur Verfügung. Im Übrigen kann sich jeder Steuerzahler auch
mehrere Freibeträge in der Summe eintragen lassen - solange die
Bedingungen dafür jeweils erfüllt sind.

Diese Pflichten gelten für den persönlichen Freibetrag

Jeder, der sich einen Freibetrag eintragen lässt, muss zwei Dinge
beachten:

1. Er ist im folgenden Jahr zur Abgabe einer
Einkommensteuererklärung verpflichtet. Das klingt zunächst wie eine
lästige Nachweispflicht für die Korrektheit der beantragten
Freibeträge. Tatsächlich kann die Abgabe der Steuererklärung für den
Einzelnen aber durchaus zum Vorteil werden, schließlich kommen im
Laufe eines Jahres häufig etliche absetzbare Kosten hinzu.

2. Wenn der eingetragene Freibetrag nicht mehr der Realität
entspricht, muss das in der Regel dem Finanzamt unverzüglich
mitgeteilt werden.

Fristen beachten und Weihnachtsgeld erhöhen

Noch bis 30. November 2016 kann sich jeder Steuerbürger einen
Freibetrag für das laufende Jahr eintragen lassen. Der Freibetrag ist
ein Jahresbetrag - wird er vom Finanzamt eingetragen, verteilt der
Finanzbeamte den Freibetrag auf die noch verbleibenden Monate des
Jahres 2016.

Unser Tipp für Arbeitnehmer, die mit ihrem Novembergehalt auch
Weihnachtsgeld bekommen: Beantragen Sie Ihren Freibetrag am besten
noch im September 2016. Wird er eingetragen, verringert sich die
Lohnsteuer ab dem Folgemonat - und auch das Weihnachtsgeld im
November fällt üppiger aus. Je nachdem, wie hoch der persönliche
Freibetrag ist, kann das Weihnachtsgeld sogar ganz ohne
Lohnsteuerabzüge auf das Konto überwiesen werden.

So kann der individuelle Freibetrag beantragt werden

Für die Beantragung eines persönlichen Freibetrags gibt es zwei
Formulare, entweder beim Finanzamt vor Ort oder auf den
Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (BMF,
https://www.formulare-bfinv.de/). Ein Formular heißt "Antrag auf
Lohnsteuer-Ermäßigung" und ist für alle, die entweder erstmals oder
aber einen höheren Freibetrag als im Vorjahr beantragen. In beiden
Fällen sollten die Angaben glaubhaft dargestellt und mit
entsprechenden Nachweisen untermauert werden - zum Beispiel durch die
Kopie des Arbeitsvertrages, des Immobilienkredits oder des Bescheids
über die Unterhaltszahlungen.

Das zweite Formular trägt den Titel "Vereinfachter Antrag auf
Lohnsteuer-Ermäßigung" und ist für diejenigen, bei denen sich die
Anzahl der Kinder geändert hat oder die einen Freibetrag in gleicher
Höhe wie im Vorjahr beantragen.

Zur Info: Wer einen Freibetrag beantragt, muss nicht mehr jedes
Jahr aktiv werden; der Freibetrag ist auf Antrag für zwei Jahre
gültig (BMF, Schreiben vom 21. Mai 2015).

Übrigens: Es gibt sehr viele Möglichkeiten rund um den
persönlichen Freibetrag, vor allem was die Höhe betrifft. Als
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein empfehlen wir allen
Arbeitnehmern und Rentnern, sich zu diesem Thema von einem
Lohnsteuerexperten individuell beraten zu lassen.

Ãœber die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 850.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH. Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder
die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.



Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse(at)vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse.html


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