(ots) - WLAN-Anbieter haftet grundsätzlich nicht für
Rechtsverletzungen Dritter
Der Europäische Gerichtshof hat am heutigen Donnerstag das lange
erwartete Urteil zur WLAN-Störerhaftung im Fall McFadden gegen Sony
Entertainment gesprochen. Dazu erklärt der Vorsitzende der
Arbeitsgruppe Digitale Agenda der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Thomas
Jarzombek:
"Das heutige Urteil bestätigt, dass auch WLAN-Anbieter von der
Haftung für Rechtsverletzungen Dritter befreit sind: Nach der
E-Commerce Richtlinie haften sie demnach nicht als Störer für
rechtswidrige Handlungen Dritter, wenn sie die Ãœbermittlung nicht
veranlasst, den Adressaten nicht ausgewählt und die übermittelten
Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Vermittelt ein WLAN-Anbieter Informationen nur, entsteht für den
Urheberrechtsinhaber kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn eine
Urheberrechtsverletzung durch Dritte im WLAN festgestellt wird. Auch
die für das Schadensersatzbegehren aufgewandten Abmahn- oder
Gerichtskosten können nicht verlangt werden. Damit bestätigt der EuGH
endgültig die Schlussfolgerungen der deutschen Gesetzesänderung im
Telemediengesetz (TMG), die Ende Juli in Kraft getreten ist.
Gleichzeitig bleibt es laut EuGH möglich, eine gerichtliche
Anordnung zu beantragen, die einem Anbieter aufgibt,
Urheberrechtsverletzungen zu beenden oder zu verhindern. Zur
Sicherung des Anschlusses zieht der Gerichtshof auch ein Passwort in
Betracht. Gleichzeitig stellt er aber fest, dass nach der E-Commerce
Richtlinie Maßnahmen, die auf eine Überwachung der Kommunikation
abzielen oder die in der Abschaltung des Anschlusses bestünden, nicht
geeignet sein können, die einander widerstreitenden Rechte in
Einklang zu bringen.
Das Landgericht München muss den vorliegenden Fall jetzt unter
Berücksichtigung des EU-Urteils abschließen. Als
CDU/CSU-Bundestagsfraktion begrüßen wir, dass das heutige Urteil
unsere Gesetzesnovelle zur Verbreitung offener WLAN-Netze stützt."
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