(ots) - Rechtsanwalt Dr. Thomas Lapp: "EuGH-Urteil
schafft Rechtssicherheit und lässt Fragen offen"
Die Anbieter offener WLANs, über die sich jedermann kostenfrei mit
dem Internet verbinden kann, sollten ihre Zugangspunkte
schnellstmöglich mit einem Passwortschutz versehen. Dieses Passwort
darf den einzelnen Nutzern erst nach Feststellung ihrer Identität
mitgeteilt werden, so dass ein anonymer Internetzugang nicht mehr
möglich ist. Diese Konsequenzen leitet die Nationale Initiative für
Informations- und Internet-Sicherheit e.V. (NIFIS) aus der jüngsten
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu offenen WLANs ab.
"Die Entscheidung des EuGH schafft mehr Rechtssicherheit", begrüßt
der Vorsitzende der NIFIS, RA. Dr. Thomas Lapp, das Urteil.
Allerdings lasse der derzeitige Informationsstand noch viele Fragen
offen, gibt er zu bedenken. "Es ist momentan noch völlig unklar, ob
die Angabe der E-Mail-Adresse oder der Mobilfunknummer, an die dann
das Passwort gesendet wird, zur geforderten Identifizierung des
jeweiligen Nutzers ausreichend sind", erklärt Dr. Thomas Lapp.
Der Jurist erläutert die höhere Rechtssicherheit vor allem für
Firmen, die ihren Kunden kostenloses WLAN anbieten: "Ein
Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WLAN-Netz zur
Verfügung stellt, ist nach der Entscheidung des EuGH für
Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich. Die
Entscheidung bezieht sich dabei ausdrücklich auf die Begrenzung der
Verantwortung des Anbieters, die in der Richtlinie zum elektronischen
Geschäftsverkehr vom 08. Juni 2000 geregelt ist. Danach haften
Anbieter nicht, wenn sie erstens die Ãœbermittlung nicht veranlasst,
zweitens den Adressaten der Übertragung nicht ausgewählt und drittens
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert
haben. Die deutsche Rechtsprechung hat die Haftungsbegrenzung bislang
nicht auf Unterlassungsansprüche angewendet."
Der NIFIS-Vorsitzende verweist darauf, dass der deutsche
Gesetzgeber erst vor kurzem durch eine Änderung des § 8 Abs. 3 TMG
die Anbieter von kostenlosen WLAN schützen wollte. Er bemerkt
allerdings: "Der Wortlaut der Neuregelung war nicht geeignet,
Rechtssicherheit zu schaffen und es blieb offen, ob die Gerichte im
Hinblick auf die Begründung des Gesetzes ihre Rechtsprechung ändern
würden." Aus diesem Grund biete die Entscheidung des EuGH nun mehr
Rechtssicherheit. Der EuGH stelle klar, dass der Anbieter dem
Urheberrechtsinhaber nicht zur Zahlung von Schadensersatz
verpflichtet ist. Auch der Anspruch auf Erstattung von Abmahn- oder
Gerichtskosten zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen werde
ausdrücklich ausgeschlossen. "Leider hat der EuGH
Unterlassungsansprüche wie auch darauf bezogene Abmahn- und
Gerichtskosten ausdrücklich zugelassen und damit die deutsche
Rechtsprechung bestätigt", sagt RA Dr. Thomas Lapp.
Zulässig bleibe nämlich eine gerichtliche oder behördliche
Anordnung, die Anbieter von kostenlosen WLAN zur Vorbeugung und
Verhinderung von Rechtsverletzungen zu verpflichten. "Genau hierfür
stellt eine Sicherung des Anschlusses durch ein Passwort nach
Auffassung des EuGH eine geeignete Maßnahme dar. Das Gericht sieht
darin einen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten von
Rechteinhabern an ihrem geistigen Eigentum einerseits und dem Recht
der Anbieter von kostenlosen WLAN auf unternehmerische Freiheit und
dem Recht der Nutzer auf Informationsfreiheit", sagt RA Dr. Thomas
Lapp. Durch die Offenbarung der Identität sollten die Nutzer davon
abgehalten werden, Urheberrechtsverletzungen über das WLAN des
Anbieters zu begehen.
NIFIS Nationale Initiative für Informations- und
Internet-Sicherheit e.V. ist eine neutrale Selbsthilfeorganisation,
die die deutsche Wirtschaft im Kampf gegen die täglich wachsenden
Bedrohungen aus dem Netz technisch, organisatorisch und rechtlich
unterstützen möchte. Vornehmliches Ziel der Arbeit der unter dem Dach
der NIFIS organisierten Gremien ist es, Vertraulichkeit,
Verfügbarkeit und Integrität sowie den sicheren Transport von Daten
in digitalen Netzwerken sicherzustellen. Dazu entwickelt die NIFIS
seit ihrer Gründung im Jahr 2005 unterschiedliche Konzepte und setzt
diese in pragmatische Lösungen um. Zu den Schwerpunkten der Tätigkeit
zählen die aktive Kommunikation und die Bereitstellung von
Handlungsempfehlungen und Dienstleistungen.
Pressekontakt:
Weitere Informationen: NIFIS Nationale Initiative für Informations-
und Internet-Sicherheit e.V., Berkersheimer Bahnstraße 5, 60435
Frankfurt, Tel.: 069 2444 4757, Fax: 069 2444 4746, E-Mail:
nifis(at)nifis.de, Web: www.nifis.de
PR-Agentur: euromarcom public relations GmbH, Tel. +49 611 97315-0,
E-Mail: team(at)euromarcom.de, Web: www.euromarcom.de