(ots) - "Es erreichen uns immer mehr Anfragen von
VW-Aktionären, die sich die Frage stellen, ob ihre
Schadensersatzansprüche verjährt sind. Sie hätten gelesen, dass die
Verjährung bereits am 19. September 2016 eingetreten sei, so
Fachanwältin Dr. Brockmann. "Die Verunsicherung ist groß und hält
möglicherweise anspruchsberechtige Aktionäre davon ab, ihre Ansprüche
weiter zu verfolgen", befürchtet Brockmann.
Letztlich war eine solche Verjährungsfrist bei § 37 b WpHG
allenfalls aus anwaltlicher Vorsicht zu berücksichtigen. Denn
überwiegend wird davon ausgegangen, dass auf die
Schadensersatzansprüche gem. § 37 b Abs. 1 WpHG, die bei
Inkrafttreten der Änderung am 10.07.2015 bestanden und noch nicht
verjährt waren, die neue Verjährungsfrist (drei Jahre) Anwendung
findet. Damit verjährten die Ansprüche nach § 37 b Abs. 1 WpHG nicht
im September 2016. Von der Verjährungsproblematik sind in jedem Fall
nicht deliktische Ansprüche betroffen, etwa Schadensersatzansprüche
nach § 826 BGB.
Wir raten daher allen anspruchsberechtigten Investoren (zum
Beispiel VW-Aktionären, Inhabern von VW-Anleihen), ihre
Schadensersatzansprüche weiter aktiv zu verfolgen, entweder durch
eine Klage oder durch die Anspruchsanmeldung im Rahmen des
Kapitalanleger-Musterverfahrens (KapMuG-Verfahren). Nach aktueller
Mitteilung des Oberlandesgerichts Braunschweig ist mit einer Auswahl
des Musterklägers frühestens im vierten Quartal 2016 zu rechnen. Die
Anmeldung muss dabei durch einen anwaltlichen Schriftsatz und
innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntmachung des
Musterklägers bzw. Musterverfahrens erfolgen.
"Die Klage und die Anmeldung im Rahmen des KapMuG-Verfahrens
hemmen die Verjährung, sodass wir eine der beiden Maßnahmen unbedingt
empfehlen, um die Ansprüche zu sichern", erläutert Dr. Brockmann.
Denn es ist davon auszugehen, dass sich das Musterverfahren über
viele Jahre hinziehen wird und am Ende Ansprüche, für die keine
verjährungshemmenden Maßnahmen eingeleitet wurden, tatsächlich
verjährt sind. Nach der neuen Verjährungsregelung verjähren Ansprüche
innerhalb von drei Jahren und zwar beginnend mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Anspruchsberechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und
dem Anspruchsgegner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe
Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Volkswagen hat die
Öffentlichkeit in Deutschland erstmals am 20. September 2015 über die
Vorwürfe in den USA bzw. die Abgasmanipulation informiert.
Registrieren Sie sich bei HAHN Rechtsanwälte zur Anmeldung der
Ansprüche im Rahmen des Kapitalanleger-Musterverfahrens oder für eine
Klage.
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