(ots) - Das Landgericht Cottbus hat in einem neuen Urteil
vom 08. August 2016 - 2 O 327/15 - die Widerrufsbelehrung in drei
Immobiliendarlehensverträgen der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG vom
11. November 2009 als fehlerhaft angesehen. Der Kläger hatte zum
Zwecke der Finanzierung eines selbst genutzten Einfamilienhauses vier
Darlehensverträge über einen Gesamtbetrag von 310.000,00 Euro mit der
Bausparkasse abgeschlossen. Der erhobenen Feststellungsklage wurde
stattgegeben, soweit sie die im Jahr 2009 geschlossenen
Darlehensverträge betrifft. Der Kläger aus Königs Wusterhausen wurde
von HAHN Rechtsanwälte vertreten.
Das Landgericht Cottbus stellt zunächst fest, dass die drei
Darlehensverträge aus dem Jahr 2009 wirksam widerrufen worden seien.
Die dortigen Widerrufsbelehrungen seien nicht als deutlich im Sinne
des Paragraphen 355 BGB. Laut dem Landgericht wurde mit den
Belehrungen nicht zutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist
belehrt. Die Bausparkasse könne sich auch nicht mit Erfolg auf die
Gesetzesfiktion berufen. Die erteilte Widerrufsbelehrung könne nicht
losgelöst vom Inhalt des jeweils mitgesandten Begleitschreibens
gelesen werden. Hinsichtlich eines vierten Darlehensvertrages vom 23.
Juli 2010 über 10.000,00 Euro sei die Feststellungsklage dagegen
nicht begründet. Insofern ist das Landgericht der Auffassung, dass
keine Belehrungspflicht in Bezug auf den Erhalt einer Belehrung in
Textform gegeben sei. Der Bundesgerichtshof habe auch nicht von einer
inhaltlichen und optischen Identität von Muster und verwendetem
Formular gesprochen. Der verlangten Entsprechung in optischer
Hinsicht sei vielmehr bereits dann Genüge getan, wenn den Merkmalen
der optischen Hervorhebung des Musters entsprochen wurde.
"Das Urteil des Landgerichts Cottbus reiht sich bei den
sogenannten Widerrufsfällen ein in die Vielzahl positiver Urteile für
die Verbraucher", stellt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN
Rechtsanwälte fest. "Das Urteil sollte allen Kunden der Bausparkasse
Schwäbisch Hall AG, deren Kreditvertrag eine ähnliche bzw. identische
Widerrufsbelehrung enthält, Mut machen, sich außergerichtlich bzw.
gerichtlich gegenüber der Darlehensgeberin durchzusetzen", meint Hahn
weiter. Hahn Rechtsanwälte empfiehlt allen Bank- und
Sparkassenkunden, deren Widerruf nicht anerkannt worden ist, sich
wegen eines möglichen weiteren Vorgehens fachanwaltlicher
Unterstützung zu bedienen.
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