PresseKat - Hessische Alleingänge durch die Einführung einer Lärmobergrenze sind rechtlich unzulässig - ADV

Hessische Alleingänge durch die Einführung einer Lärmobergrenze sind rechtlich unzulässig - ADV fordert, am Planfeststellungsbeschluss festzuhalten

ID: 1405061

(ots) - Die Initiative des hessischen Ministers Tarek
Al-Wazir eine Lärmobergrenze einzuführen, mag gut gemeint sein, sie
ist allerdings sowohl aus rechtlicher als auch volkswirtschaftlicher
Sicht nicht angemessen und vertretbar, so die Einschätzung des
Flughafenverbands ADV.

Mit Unverständnis reagiert ADV-Hauptgeschäftsführer Ralph Beisel
auf die Pläne eine Lärmobergrenze am Frankfurter Flughafen
einzuführen: "Im Planfeststellungsbeschluss wurde der Lärmschutz
umfänglich berücksichtigt. Entsprechende Auflagen wurden erlassen und
vom Flughafen umgesetzt. Die Rechtsgrundlage für den Flugbetrieb am
Frankfurter Flughafen ist klar geregelt und wurde durch die höchsten
Gerichte bestätigt. Nachträgliche Eingriffe in eine bestandskräftige
Genehmigung sind rechtlich nicht zulässig. Die Ausbauziele eines
Flughafens dürfen nicht durch willkürliche Eingriffe beeinträchtigt
werden."

Der Bestandsschutz für den Flughafen ergibt sich aus der
Planfeststellung. In dieser wurden sämtliche Lärmbelange umfassend
abgewogen. Nach dieser Abwägung und unter Erteilung von Auflagen und
Verpflichtungen wurde die definierte Bewegungszahl von 701.000
Bewegungen im Jahr von der Hessischen Planfeststellungsbehörde
verbindlich genehmigt. Im letzten Jahr starteten und landeten am
Flughafen Frankfurt 470.000 Flugzeuge. Vor diesem Hintergrund steht
es nicht im Ermessen des Ministers Tarek Al-Wazir, den in der
Planfeststellung angelegten Auflagenvorbehalt aufleben zu lassen und
ermessensfehlerfrei zu begründen. An dieser Stelle greift auch die VO
(EU) 598/2014 über "Lärmbedingte Flughafen-Betriebsbeschränkungen".
Die EU-Verordnung, welche unmittelbar gilt und nicht erst in
deutsches Recht umgesetzt werden muss, definiert den ausgewogenen
Ansatz in Ãœbereinstimmung mit der Empfehlung der ICAO. Danach ist




Fluglärm durch vier Maßnahmen in folgender Reihenfolge definiert. (1)
Lärmvermeidung an der Quelle, (2) durch Bodenordnung und
Bodenmanagement, (3) durch lärmmindernde Betriebsverfahren und (4)
als ultmina ratio durch Betriebsbeschränkungen für Flugzeuge.

"Da am Flughafen Frankfurt die vorgesehenen aktiven und passiven
Lärmschutzmaßnahmen der maßgeblichen Lärmwerte des
Fluglärmschutzgesetzes eingehalten werden, ist eine
Betriebsbeschränkung durch eine Lärmobergrenze gemessen an der
EU-Verordnung nicht ohne Abwägungsfehler zu begründen.

Die rechtliche Einschätzung des Flughafenverbands ADV fällt
eindeutig aus: Die Einführung einer Lärmobergrenze verstößt gegen
geltendes Recht und würde einer gerichtlichen Überprüfung nicht
standhalten.

"Zudem haben derartige, politisch motivierte Eingriffe eine
verheerende Signalwirkung auf alle Infrastrukturbetreiber und
Investoren in Deutschland. Anstatt die Wettbewerbsfähigkeit in
Deutschland zu fördern, verspielt die Hessische Landesregierung
Vertrauen für Investoren, welches durch Planungssicherheit
gewährleistet wird", führt Beisel aus.

Die deutschen Flughäfen stehen für einen besseren Lärmschutz.
Dieser wird an allen Standorten gefördert. Der wirksamste Lärmschutz
beginnt an der Quelle - dem Flugzeug - an. Hier setzen die deutschen
Flughäfen erfolgreich auf lärmabhängige Entgelte. Der Einsatz von
immer leiseren und sauberen Flugzeugen wird wirksam gefördert -
besonders erfolgreich am Frankfurter Flughafen. So plant der
Frankfurter Flughafen eine Anhebung der lärmabhängigen Start- und
Landeentgelte um rund 15 Prozent.

Auch die Ergebnisse der NORAH-Studie belegen, dass es keine
Veranlassung für Eingriffe in die rechtsgültige Betriebsgenehmigung
des Frankfurter Flughafens gibt. Es konnten keine signifikanten
Zusammenhänge zwischen einer Fluglärmbelastung und dem Herzinfarkt-
oder Schlaganfallrisiko oder Bluthochdruck festgestellt werden. Die
Ergebnisse der Studie belegen, die Gesundheit der Flughafen-Anwohner
wird durch den Luftverkehr nicht signifikant beeinträchtigt. "Die
Ergebnisse der NORAH-Studie sind ermutigend und zeigen, dass die
Maßnahmen von Flughäfen, Airlines und Flugsicherung zur
Lärmreduzierung und zum Schallschutz wirken. Die Anstrengungen der
Flughäfen werden fortgesetzt. Ziel ist eine gute Nachbarschaft
zwischen Anwohnern und Flughäfen," erklärt Ralph Beisel.



Pressekontakt:
Isabelle B. Polders
Pressesprecherin
Tel.: 030/310118-14
Mobil: 01590/43 57 505
polders(at)adv.aero

Sabine Herling
Pressesprecherin
Tel.: 030/310118-22
Mobil: 0176/1062 8298
herling(at)adv.aero

Original-Content von: ADV Deutsche Verkehrsflugh?fen, übermittelt durch news aktuell


Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:
drucken  als PDF  an Freund senden  Smarte Studenten kombinieren Mietwagen und Mitfahrzentrale Langlaufen im Champagnerklima des Oberengadin
Bereitgestellt von Benutzer: ots
Datum: 27.09.2016 - 11:33 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1405061
Anzahl Zeichen: 5096

Kontakt-Informationen:
Stadt:

Berlin



Kategorie:

Urlaub & Reisen



Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Hessische Alleingänge durch die Einführung einer Lärmobergrenze sind rechtlich unzulässig - ADV fordert, am Planfeststellungsbeschluss festzuhalten"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

ADV Deutsche Verkehrsflughäfen (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von ADV Deutsche Verkehrsflughäfen