(ots) - Das Oberlandesgericht München hat erneut die
Kündigung von Bausparverträgen bestätigt, die seit zehn Jahren
zuteilungsreif sind, bei denen aber kein Darlehen in Anspruch
genommen wurde. Das hat das Gericht nun in einem Fall der LBS Bayern
entschieden. Es gibt damit nach wie vor in erster und zweiter Instanz
ausschließlich Urteile zu Gunsten der LBS Bayern. Etwa 90 Prozent der
bundesweit ergangenen Gerichtsurteile haben ebenfalls die Kündigung
entsprechender Altverträge bestätigt.
In dem Fall hatte die LBS Bayern einen Bausparvertrag gekündigt,
der seit zehn Jahren zuteilungsreif war und bei dem kein
Bauspardarlehen in Anspruch genommen wurde. Grundlage dafür ist das
Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Sinn dieser Vorschrift
ist es, Darlehensnehmer (in diesem Fall die Bausparkasse) vor
überlangen Bindungen an festgelegte Zinssätze zu schützen.
Pressekontakt:
LBS Bayern
Dominik Müller / Referat Unternehmenskommunikation
Tel.: 089 / 411 13 - 62 23
E-Mail: presse(at)lbs-bayern.de
Original-Content von: LBS Bayerische Landesbausparkasse, übermittelt durch news aktuell