Nach großen Volksfesten, wie dem Oktoberfest in München, gibt es für viele ein böses Erwachen. Ungewollt gefilmt und im Internet veröffentlicht: KANZLEI REININGER in München hilft den Betroffenen.
(firmenpresse) - "Darf mich eigentlich jeder fotografieren und filmen?" Hubert G. ist empört und gleichzeitig verunsichert. Er schlief nach einer ausgelassenen Feier und mehreren Maß Bier auf der Wiesn in München besoffen ein. Als ihn die Ordner weckten, torkelte er aus dem Zelt und übergab sich. Das schlimmste aber sollte erst am nächsten Tag kommen: Ein Bekannter hatte alles mitgefilmt und im Internet veröffentlicht - und viele fanden das sehr lustig. Hubert G. fühlt sich aber ausgenutzt, benutzt und verletzt. Natürlich gibt er sich selber die Schuld und fühlt sich schlecht, aber dennoch möchte er dies nicht mit sich geschehen lassen. Und Hubert G. hat recht: "Schon das Fotografieren oder Filmen eines Hilflosen, eines Verletzten oder Betrunkenen, ist unzulässig und verletzt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen", erklärt Rechtsanwalt Bernhard Reininger. Zwar ist das Fotografieren anderer Personen in der Öffentlichkeit grundsätzlich erlaubt, aber auch hier gibt es Grenzen. Nicht nur, wenn sich einer erkennbar zurückzieht und Ruhe und Entspannung sucht und trotzdem mit heimlichen und überrumpelnden Aufnahmen konfrontiert wird, gibt es einen besonderen Schutzbedarf, sondern auch umso mehr, wenn jemand für jedermann sichtbar keine Kontrolle mehr über sich und seinen Körper hat. Der Fachanwalt für Urheberrecht, der in den letzten Jahren eine starke Zunahme dieser Fälle beobachtet, gibt als Faustformel mit, selbst niemanden in Situationen zu fotografieren, in denen man selbst nicht fotografiert werden möchte.
Das Fotografieren und Filmen für die eigene Erinnerung, für den eigenen Spaß, muss man jedoch unterscheiden von dem Veröffentlichen von Fotos anderer Personen. Auf die eigene Website hochladen, auf Facebook, Instagram, Twitter, google+ oder in andere soziale Netzwerke - öffentlich zeigen darf man andere Personen nur mit Einwilligung der Abgebildeten. Dabei sollte man sehr vorsichtig sein: Das Lächeln in die Kamera, sowie das Zuprosten und Grölen kann durchaus als Einverständnis, gefilmt oder fotografiert zu werden, gesehen werden, aber es ist noch keine Einwilligung, das Foto oder die Filmsequenz zu veröffentlichen. Außerdem ist bei Betrunkenen unklar, ob sie überhaupt wirksam einwilligen konnten. Wenn die Absicht besteht, dieses Foto oder diesen Film zu veröffentlichen, sollte man besser am nächsten Tag nochmals nachfragen, so Fachanwalt Reininger. Das Recht-am-eigenen-Bild ist ein zentrales Recht jedes Menschen und wird bereits seit 1907 gesetzlich geschützt.
Ob eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, ob das Recht am eigenen Bild betroffen und auch verletzt ist, kann rechtssicher nur ein spezialisierter Anwalt feststellen. Der BGH hat ein abgestuftes Schutzkonzept entwickelt, welches hierbei die Ausnahmen und berechtigten Interessen angemessen einbezieht. Die KANZLEI REININGER in München, Kanzlei für Urheber- und Presserecht, hilft unzulässige Fotos und Filme zu löschen, fordert Unterlassung und bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Geldentschädigung.
KANZLEI REININGER ist eine junge, spezialisierte Anwaltskanzlei für Urheberrecht, Presserecht und Arbeitsrecht in München. Fachanwalt B. Reininger berät und unterstützt Privatpersonen, Unternehmen und Journalisten bei allen Fragen zum Foto- und Bildrecht, zum Presse- und Persönlichkeitsrecht.
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