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Wenn ein Eigentümer seine vermietete Wohnung nach dem Auszug der
Mieter grundlegend renovieren muss, dann darf er darauf hoffen, die
Ausgaben dafür sofort und in vollem Umfang als Werbungskosten geltend
machen zu können. So lautet nach Auskunft des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS ein aktuelles Fachgerichtsurteil. (Finanzgericht
Düsseldorf, Aktenzeichen 11 K 4274/13 E)
Der Fall: Kaputte Bodenfliesen, zerschlagene Fensterscheiben,
Schimmelpilz - nach der Ãœbergabe der Wohnung durch den Mieter musste
der Eigentümer erst einmal rund 20.000 Euro investieren, um das
Objekt wieder in einen bewohnbaren Zustand zu bringen. In seiner
Steuererklärung machte er die Ausgaben als Werbungskosten bei
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt
verweigerte dies. Die Begründung: Er habe das Objekt (in vermietetem
Zustand) erst kurz zuvor erworben und nachdem die Renovierung mehr
als 15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten übersteige, müsse man
hier von anschaffungsnahen Herstellungskosten ausgehen. Diese aber
hätten zum Nachteil des Eigentümers nicht sofort abgezogen, sondern
nur über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden können.
Das Urteil: Der Vermieter setzte sich durch. Zwar erkannten die
Richter durchaus an, hier könne wegen der Überschreitung der
15-Prozent-Grenze bei ganz strenger Auslegung von anschaffungsnahen
Herstellungskosten gesprochen werden. Doch der Gesetzgeber habe diese
Regelung bestimmt nicht so verstanden wissen wollen, dass ein
Eigentümer durch Mieter verursachte Schäden nicht sofort und
vollständig absetzen könne.
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