(ots) -
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat sich um Unterhalt und
Verwaltung der gemeinsamen Immobilie und die daraus resultierenden
Interessen der Eigentümer zu kümmern. Dazu zählt es im Normalfall
wohl eher nicht, dass die Gemeinschaft selbst als Grundstückskäufer
auftritt. Doch in einzelnen Fällen ist das nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS durchaus möglich.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 75/15)
Der Fall:
Eine Eigentümergemeinschaft mit 31 Wohneinheiten verfügte von
Anfang an nur über eine geringe Zahl von Parkplätzen. Die Eigentümer
durften allerdings Stellplätze auf einem benachbarten Grundstück
nutzen - zumindest so lange, bis dort der Eigentümer wechselte. Der
bestand auf einer Miete für die Nutzung bzw. bot einen Verkauf der
Parkfläche an. Die Gemeinschaft entschied sich letztlich, das
Grundstück zu einem Preis von maximal 75.000 Euro zu erwerben. Eine
Wohnungseigentümerin focht diesen Beschluss jedoch an.
Das Urteil:
Der Kauf des Parkplatzgeländes durch die Gemeinschaft war
angemessen und nicht zu beanstanden, entschieden die Richter eines
BGH-Zivilsenates. Der Beschluss habe ordnungsgemäßer Verwaltung
entsprochen, denn das betreffende Grundstück habe von Anfang an eine
dienende Funktion für die Gemeinschaft besessen. Durch den Erwerb
habe man die weitere Verwendung, die durch die aktuelle Entwicklung
gefährdet gewesen sei, dauerhaft gesichert.
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Dr. Ivonn Kappel
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