(ots) - Dem Hamburger Rechtsanwalt Bernd Roloff stand
buchstäblich der Mund offen, als ihm die behandelnde Zahnärztin
verkündete, dass sie ihn nur gegen Vorkasse weiter behandeln würde
und eine "Depotzahlung" über 4.000 EUR verlangte, die Roloff bei
seiner Krankenversicherung nicht durchsetzen konnte. Die Nobelpraxis
im Hamburger ABC-Bogen arbeitete mit Factoring und eine negative
"Ankaufsvoranfrage" hatte ergeben, dass die Bürgel
Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG über Roloff einen
Bonitäts-Score von 5,0 und als Negativ-Merkmal ein zwei Jahre zuvor
gespeichertes ominöses "Inkassoverfahren" gemeldet hatte. Roloff,
ohnehin ein Angstpatient der Praxis, war darüber mehr geschockt, als
über seine Zahnschäden. "Ich fühlte mich danach als menschlicher
Junk-Bond, konnte mich aber an offene Rechnungen nicht erinnern."
Deswegen klagte Roloff, im Tätigkeitsschwerpunkt Medienrechtler,
gegen die Auskunft der Firma Bürgel und gewann seinen Prozess am
26.09.2016 schließlich letztinstanzlich vor dem Hanseatischen
Oberlandesgericht (Az.: 6 U 206/15). "In Anbetracht der von ihr
verbreiteten Informationen und der von ihnen ausgehenden
Beeinträchtigungen des Klägers kann sich die Beklagte - und das ist
entscheidend - nicht auf hinreichende Anknüpfungstatsachen für ihre
Behauptungen stützen", so das Gericht. Spätestens nachdem Roloff der
Auskunftei eine Abmahnung schickte, hätte dort geprüft werden müssen,
ob das Inkassoverfahren berechtigt sei. Im Laufe des Verfahrens
stellte sich heraus, dass die angebliche Forderung aus einer
Stromrechnung über 92,23 EUR bestehen sollte. Allerdings wurde im
Prozessverlauf auch unstreitig, dass die Forderung unberechtigt war
und Roloff von einem Inkassoverfahren gegen ihn nie etwas bemerkt
hatte. Allein die faktische Existenz eines Inkassoverfahrens
rechtfertige keinen niedrigen Scorewert, weil "die Beklagte aus der
mitgeteilten Existenz des Inkassoverfahrens unmittelbare Rückschlüsse
zieht", nämlich die Existenz eines Inkassoverfahrens unter
Bonitätsaspekten als "Negativinformation" einordnet und den
"Scorewert" des Klägers herabgesetzt hat", so der Beschluss des
Gerichts. Unverständnis äußert Roloff über das Prozessverhalten der
beklagten Auskunftei: "Die Beklagte meinte, die Sache hätte sich
dadurch erledigt, dass sie die Negativ-Informationen einfach in ihren
Daten löscht, erst in letzter Minute in der Berufungsverhandlung gab
die Auskunftei eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Trotz
schlechter Zähne musste ich mich durch den Prozess durchbeißen", so
Roloff, der noch in erster Instanz mit seinem Anliegen bei Gericht
kein Gehör fand. Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts
läge auf einer Linie mit der gefestigten Rechtsprechung im
Medienrecht, wonach der von einer Falschmeldung Betroffene, z.B.
durch Zeitungsartikel, auf der Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung bestehen, bzw. sich einen gerichtlichen
Unterlassungstitel verschaffen kann. "Ausnahmen gibt es nur, wenn die
Verleumdung sofort gegenüber dem Adressaten der Behauptung
richtiggestellt wird", so Roloff, dem die Auskunftei nach verlorenem
Prozess nun seine gesamten Prozesskosten, auch die Gebühren für die
Selbstvertretung ersetzen muss. "Jetzt kann ich mir Implantate
leisten, auch wenn meine Krankenversicherung nicht mitspielt", meint
Roloff, mit schadhaftem, süffisantem Lächeln. Er geht jetzt wieder zu
seinem alten Zahnarzt, zur Nobelpraxis will er nicht mehr hingehen.
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Bernd Roloff, Mobiltel.: 0171 2632100
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