(ots) - Der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat in einem
Musterverfahren die Klage gegen die Erhebung der
Milchüberschussabgabe für den letzten Abrechnungszeitraum (2014/2015)
abgewiesen (Az. 4 K 157/15). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung
wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
In seiner mündlichen Urteilsbegründung führt das Finanzgericht
Hamburg aus, es sei kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der
Gesetzgeber der EU für das letzte Milchquotenjahr auf die Erhebung
der Ãœberschussabgabe habe verzichten wollen. Die Verordnungen des
Milchquotensystems seien eindeutig und enthielten auch die
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Milchüberschuss-Abgaben. Dass
die Ãœberschussabgabe erst zu einem Zeitpunkt festgesetzt wurde, als
das System der Milchregulierung bereits ausgelaufen sei, stelle
rechtlich keine Besonderheit dar, sondern sei im Abgaben- und
Steuerrecht eine übliche Gesetzestechnik.
Der Präsident der Generalzolldirektion, Uwe Schröder, begrüßt die
Entscheidung des Finanzgerichts, mit der die Rechtsauffassung der
Bundesfinanzverwaltung bestätigt wird.
Mit EU-weit vorgegebenen Quoten wurde mehr als 30 Jahre lang die
europäische Milchproduktion geregelt. Für das letzte Milchquotenjahr
2014/2015 waren durch die zuständigen Hauptzollämter
Überschussabgaben in Höhe von ca. 309 Mio. Euro zu erheben. Dagegen
wurden zwischenzeitlich bundesweit mehr als 4000 Einsprüche eingelegt
und über 250 Klagen bei verschiedenen Finanzgerichten erhoben.
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