(ots) - Der Ärztliche Sachverständigenbeirat
"Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
hat neue wissenschaftliche Empfehlungen veröffentlicht. Damit liegen
für weitere Krankheitsbilder ausreichende wissenschaftliche
Erkenntnisse vor, um diese Erkrankungen künftig "wie eine
Berufskrankheit" (§ 9, 2 SGB VII) anzuerkennen. Darauf weisen
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Die wissenschaftliche
Empfehlung ist die Voraussetzung dafür, dass Erkrankungen in der
Folge Eingang in die Berufskrankheitenliste finden. Die vier
Erkrankungen sind:
1. Leukämie durch Butadien
1,3-Butadien ist ein Stoff, der vor allem bei der Herstellung
bestimmter Kautschukarten und Kunstfasern entsteht. Voraussetzung für
die Anerkennung einer Erkrankung durch Butadien ist eine lange,
regelmäßige Einwirkung des Stoffes. Die Empfehlung legt deshalb eine
Dosis-Wirkung-Beziehung fest.
2. Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe (PAK)
3. Harnblasenkrebs durch polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe (PAK)
Beschäftigte einer Vielzahl von Branchen arbeiten mit Materialien,
die PAK enthalten, darunter zum Beispiel die chemische Industrie, die
Metallindustrie, Gießereien oder die Braunkohleverarbeitung. Auch für
die Anerkennung dieser beiden Krebserkrankungen "wie eine
Berufskrankheit" nach § 9 Abs. 2 SGB VII wird eine bestimmte
Dosis-Wirkung-Beziehung vorausgesetzt.
4. Fokale Dystonie
Diese Bewegungsstörung ist eine Erkrankung des zentralen
Nervensystems. Sie betrifft Berufsmusiker und -musikerinnen.
Ausgelöst wird sie durch langjähriges wiederholtes, stereotypes
feinmotorisches Instrumenten-Training in hoher Intensität. Besonders
gefährdet ist, wer ein Zupf- oder ein Blasinstrumente spielt.
Parallel zu den vier neuen Empfehlungen hat der
Sachverständigenbeirat eine Stellungnahme zur Berufskrankheit Nr.
1301 "Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der
Harnwege durch aromatische Amine" publiziert.
Aus der Gruppe der aromatischen Amine, die als krebserregend beim
Menschen gelten, wurden hier drei weitere Gefährdungen namentlich
ergänzt:
- Azofarbstoffe, aus denen beim Menschen krebserzeugende
aromatische Amine freigesetzt werden können
- Herstellung von Auramin,
- Einwirkung permanenter Haarfärbemittel, die vor 1977 verwandt
wurden.
Beschäftigte, die den Verdacht haben, dass ihre Erkrankung auf
eine arbeitsbedingte Verursachung zurückgeht, sollten
fachmedizinischen oder arbeitsmedizinischen Rat einholen. Nach
entsprechender Prüfung kann dann ein begründeter Verdacht dem
zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Eine solche
"Verdachtsanzeige" kann aber auch der Arbeitgeber, die
Krankenversicherung oder der Versicherte selbst stellen.
Hintergrund Berufskrankheiten
Als Berufskrankheiten kommen nur Erkrankungen in Frage, die nach
den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere
Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch
ihre Arbeit in erheblich höherem Maß als die übrige Bevölkerung
ausgesetzt sind. Welche Erkrankungen in die
Berufskrankheiten-Verordnung, speziell in die Berufskrankheitenliste,
aufgenommen werden, entscheidet die Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundesrats. Die Liste umfasst derzeit 77 Positionen. Die
Bundesregierung wird dabei vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat
"Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
beraten. Dieser empfiehlt aufgrund seiner wissenschaftlichen
Einschätzung die Aufnahme neuer Erkrankungen in die Liste. Aufgrund
dieser Empfehlungen können entsprechende Erkrankungen "wie" eine
Berufskrankheit (§ 9 Abs. 2 SGB VII) anerkannt werden, auch wenn sie
noch nicht in die Liste aufgenommen worden sind.
Texte der Empfehlungen unter: http://ots.de/I5gQV
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