(ots) - Der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds
(K-AF) hat heute die vorläufigen Ergebnisse der in der auf den 6.
September 2016 datierten Angebotsunterlage (die "Angebotsunterlage")
dargestellten Angebote veröffentlicht.
Entsprechend der ihm vorliegenden vorläufigen Ergebnisse wurden
die Angebote von Gläubigern angenommen, die insgesamt 98,71% der
kumulierten ausstehenden Gesamtnominale aller von den Angeboten
umfassten Schuldtiteln repräsentieren. Dies beinhaltet rund 99.55%
der ausstehenden Gesamtnominale der nicht nachrangigen Schuldtitel
und 89,42% der ausstehenden Gesamtnominale der nachrangigen
Schuldtitel.
Der K-AF beabsichtigt die Fälligkeit der Neuen Schuldtitel (wie in
der Angebotsunterlage definiert) gegen 12.30 Uhr Wiener Zeit (MESZ)
am Montag den 10. Oktober 2016 bekannt zu geben.
Die FinStaG Ergebnisbekanntmachung gemäß § 2a (4) FinStaG sowie
die Abwicklung der Angebote werden voraussichtlich am 12. Oktober
2016 erfolgen.
Weitere Informationen zu den vorläufigen Ergebnissen der Angebote
sind auf der Internetseite der K-AF unter
http://kaerntner-ausgleichszahlungsfonds.gv.at veröffentlicht.
Zwtl.: Disclaimer
Zwtl.: Allgemein
Diese Bekanntmachung dient ausschließlich zur Information und
stellt weder ein Angebot zum Kauf oder Verkauf, zur Ausgabe oder
Zeichnung oder eine Aufforderung zu einem Angebot zum Kauf oder
Verkauf, zur Ausgabe oder Zeichnung von Wertpapieren dar, und soll
auch nicht dahingehend ausgelegt werden, noch wird ein Verkauf von
Wertpapieren in einer Rechtsordnung erfolgen, in der ein solches
Angebot, eine solche Aufforderung oder ein solcher Verkauf ohne
vorherige Registrierung oder Zulassung unter den in einer solchen
Rechtsordnung anwendbaren Wertpapiergesetzen unrechtmäßig wäre. Es
werden keine Kopien dieser Bekanntmachung angefertigt und es dürfen
auch keine derartigen Kopien verbreitet oder nach Australien, Kanada,
Japan, in die Vereinigten Staaten oder irgendeine andere
Rechtsordnung versandt werden, in denen diese Verbreitung
unrechtmäßig wäre, zu einer Registrierungspflicht führen würde oder
andere Maßnahmen erforderlich machen würde.
Zwtl.: Vereinigte Staaten von Amerika
Die in dieser Bekanntmachung erwähnten Wertpapiere wurden und
werden nicht nach dem United States Securities Act aus dem Jahr 1933
(der "Securities Act") registriert. Vorbehaltlich bestimmter
Ausnahmen, dürfen die in dieser Bekanntmachung erwähnten Wertpapiere
nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika angeboten oder verkauft
werden, es sei denn sie sind unter dem Securities Act registriert
oder es besteht eine Ausnahme von der Registrierungspflicht nach dem
Securities Act. Die Wertpapiere werden in den Vereinigten Staaten von
Amerika nicht öffentlich angeboten.
Zwtl.: Vereinigtes Königreich
Die Ãœbermittlung dieser Bekanntmachung sowie aller sonstigen
Dokumente bzw. Unterlagen in Bezug auf die Angebote erfolgt nicht
durch eine befugte Person im Sinne von Section 21 des Financial
Services and Markets Act 2000 in der jeweils geltenden Fassung und
solche Dokumente und/oder Unterlagen wurden nicht von einer solchen
Person genehmigt. Derartige Dokumente und/oder Unterlagen werden
daher im Vereinigten Königreich nicht an die Öffentlichkeit
verbreitet und dürfen nicht an diese weitergegeben werden. Die
Ãœbermittlung solcher Dokumente und/oder Unterlagen erfolgt als
Finanzwerbung nur an (1) Personen, die über berufliche Erfahrung mit
Vermögensanlagen verfügen und als professionelle Anleger ("investment
professionals") im Sinne von Artikel 19 des Financial Services and
Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 ("Financial
Promotion Order") gelten; (2) Personen, die unter Artikel 49 des
Financial Promotion Order (Gesellschaften mit umfangreichem Vermögen,
nicht eingetragene Vereinigungen ("high net worth companies,
unincorporated associations" usw.) fallen, oder (3) alle sonstigen
Personen, denen diese Dokumente und/oder Unterlagen im Rahmen des
Financial Promotion Order zulässigerweise übermittelt werden dürfen.
Zwtl.: Frankreich
Die Angebote erfolgen in der Französischen Republik ("Frankreich")
weder direkt noch indirekt an die Öffentlichkeit. Weder diese
Bekanntmachung noch etwaige sonstige Dokumente bzw. Unterlagen, die
sich auf die Angebote beziehen, wurden oder werden (in Gegenwart oder
Zukunft) in Frankreich an die Öffentlichkeit verbreitet und nur (i)
Anbieter von Investmentdienstleistungen im Zusammenhang mit dem
Portfoliomanagement für Rechnung Dritter (personnes fournissant le
service d'investissement de gestion de portefeuille pour compte de
tiers) und/oder (ii) qualifizierte Anleger (investisseurs qualifiés),
bei denen es sich nicht um natürliche Personen handelt und die
jeweils auf eigene Rechnung handeln und gemäß Artikel L.411-1,
L.411-2 sowie D.411-1 bis D.411-3 des französischen Währungs- und
Finanzgesetzes (Code Monétaire et Financier) handeln sowie darunter
definiert sind, sind zur Annahme der Angebote qualifiziert. Diese
Angebotsunterlage sowie alle sonstigen Dokumente oder Unterlagen, die
sich auf die Angebote beziehen, werden weder bei der französischen
Finanzmarkt-Aufsichtsbehörde Autorité des Marchés Financiers zur
Genehmigung eingereicht noch von dieser genehmigt.
Zwtl.: Belgien
Weder diese Bekanntmachung noch andere Dokumente oder Unterlagen
im Zusammenhang mit den Angeboten wurden oder werden (in Gegenwart
oder Zukunft) der belgischen Finanzdienstleistungsaufsichtsbehörde
zur Billigung bzw. Anerkennung eingereicht. Dementsprechend dürfen
die Angebote in Belgien nicht im Wege eines öffentlichen Angebots im
Sinne von Artikel 3 des belgischen Gesetzes vom 1. April 2007 über
öffentliche Übernahmeangebote in jeweils geltender Fassung
durchgeführt werden. Daher darf für die Angebote in Belgien keine
Werbung erfolgen, und die Angebote, die Angebotsunterlage oder andere
Dokumente oder Unterlagen in Verbindung mit den Angeboten
(einschließlich Memoranden, Informationsrundschreiben, Broschüren
oder vergleichbarer Dokumente) wurden und werden direkt oder indirekt
nur an Personen verteilt oder übermittelt, bei denen es sich um
"qualifizierte Anleger" im Sinne von Artikel 10 des belgischen
Gesetzes vom 16. Juni 2006 über öffentliche Angebote von
Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum
Handel an geregelten Märkten (in der jeweils geltenden Fassung)
handelt.
Zwtl.: Italien
Weder die Angebote noch diese Bekanntmachung oder sonstige
Dokumente oder Unterlagen, die sich auf die Angebote beziehen, wurden
oder werden bei der italienischen Finanzmarkt-Aufsichtsbehörde
Commissione Nazionale per le Società e la Borsa ("CONSOB") zur
Genehmigung eingereicht. In der Italienischen Republik ("Italien")
werden die Angebote als befreite Angebote gemäß Artikel 101-bis,
Absatz 3-bis der Gesetzesverordnung Nr. 58 vom 24. Februar 1998 in
geltender Fassung ("italienisches Finanzdienstleistungsgesetz") und
Artikel 35-bis, Absatz 4 der CONSOB-Verordnung Nr. 11971 vom 14. Mai
1999 durchgeführt. Gläubiger bzw. wirtschaftliche Eigentümer der
Schuldtitel können ihre Schuldtitel im Rahmen der Angebote ganz oder
teilweise durch einen dazu berechtigten Dritten (wie beispielsweise
Investmentfirmen, Banken oder Finanzvermittler, die zur Verfolgung
derartiger Aktivitäten in Italien gemäß dem italienischen
Finanzdienstleistungsgesetz, CONSOB-Verordnung Nr. 16190 vom 29.
Oktober 2007 sowie der Gesetzesverordnung Nr. 385 vom 1. September
1993 jeweils in der geltenden Fassung berechtigt sind) sowie nach
Maßgabe der einschlägigen Gesetze und Verordnungen und den von CONSOB
oder einer sonstigen italienischen Behörde auferlegten Vorgaben
anbieten. Jeder Finanzintermediär hat die geltenden Gesetze und
Verordnungen im Hinblick auf die Informationspflichten gegenüber
seinen Kunden im Zusammenhang mit den Schuldtiteln oder den Angeboten
einzuhalten.
Rückfragehinweis:
Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds
9020 Klagenfurt am Wörthersee, Österreich
office(at)kaf.gv.at
http://kaerntner-ausgleichszahlungsfonds.gv.at/
Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/18977/aom
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