(ots) - Das Bundesverfassungsgericht verhandelt
am kommenden Mittwoch über mehrere Eil-Anträge, die sich gegen eine
vorläufige Anwendung des geplanten europäisch-kanadischen
Handelsabkommens CETA richten. Am Donnerstag (13. Oktober) will der
Zweite Senat unter Vorsitz von Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle
bereits seine Entscheidung verkünden.
Gegenstand einer gemeinsamen Anhörung am Mittwoch werden die
Eil-Anträge aus vier Verfassungsbeschwerden sowie einer Organklage
der Bundestagsfraktion Die Linke sein. So haben die Organisationen
Campact, foodwatch und Mehr Demokratie eine einstweilige Anordnung
gegen die so genannte vorläufige Anwendung von CETA beantragt (AZ: 2
BvR 1823/16). Durch die vorläufige Anwendung würde das Abkommen
bereits lange vor einer Abstimmung im Deutschen Bundestag Gültigkeit
erlangen. Der EU-Ministerrat soll am 18. Oktober sowohl über die
Annahme von CETA als auch über dessen vorläufige Anwendung abstimmen.
Gibt das Bundesverfassungsgericht dem Eil-Antrag statt, würde es den
deutschen Vertreter im Ministerrat dazu auffordern, gegen die
vorläufige Anwendung zu stimmen. Die Beschwerdeführer sehen in dem
Handelsabkommen eine Gefahr für die Demokratie, da
Wirtschaftsinteressen etwa durch Sonderklagerechte höher bewertet
werden und Standards gefährden können.
Kern der Verfassungsbeschwerde ist eine Überprüfung, ob der
CETA-Vertrag im Einklang mit dem deutschen Grundgesetz steht. Diese
Frage wird in dieser Woche aller Voraussicht nach noch nicht vom
Bundesverfassungsgericht behandelt, sondern wäre Gegenstand eines
späteren Hauptsacheverfahrens.
Die wichtigsten Fragen rund um die Anhörung und die
Verfassungsbeschwerde beantworten Mehr Demokratie, foodwatch und
Campact in einem Hintergrundpapier, das im Internet zum Download
bereit steht.
Links:
- Fragen und Antworten: www.tinyurl.com/faq-ceta-bverfg
- Kommentar zur Folgenabwägung der Bundesregierung:
www.tinyurl.com/ceta-folgenabschaetzung
Termine:
- Anhörung vor dem Bundesverfassungsgericht am Mittwoch, 12.
Oktober 2016, 10 Uhr
- Urteilsverkündung (geplant): Donnerstag, 13. Oktober 2016, 10
Uhr
FRAGEN UND ANTWORTEN
Die Organisationen Mehr Demokratie, foodwatch und Campact haben
gemeinsam mit 125.047 Einzelpersonen Ende August 2016 eine
Verfassungsbeschwerde gegen das geplante Freihandelsabkommen CETA
eingereicht. Es handelt sich um die größte Bürgerklage in der
Geschichte der Bundesrepublik. Vor dem Verhandlungsauftakt
beantworten wir die wichtigsten Fragen:
1. Um was geht es bei der Anhörung vor dem
Bundesverfassungsgericht am 12. Oktober 2016 und bei der für den 13.
Oktober geplanten Entscheidung des Gerichts?
Gegenstand der Anhörung ist ein Eil-Antrag, den Campact, foodwatch
und Mehr Demokratie und weitere Beschwerdeführende im Rahmen ihrer
Verfassungsbeschwerde gestellt haben. Noch bevor der Bundestag und
die anderen nationalen Parlamente in Europa über CETA abstimmen, soll
das europäisch-kanadische Handelsabkommen - oder zumindest Teile
davon - "vorläufig angewendet" werden. Beantragt wurde daher eine
"einstweilige Anordnung": Damit würde das Bundesverfassungsgericht
dem deutschen Vertreter im EU-Ministerrat auftragen, bei der für den
18. Oktober geplanten Abstimmung über die vorläufige Anwendung mit
"Nein" zu stimmen. Da im Ministerrat nach Rechtsauffassung der
Beschwerdeführenden eine einstimmige Entscheidung erforderlich ist,
wäre die vorläufige Anwendung durch ein "Nein" aus Deutschland
verhindert.
Die Kernfrage der Verfassungsbeschwerde - inwieweit CETA oder
Teile davon verfassungswidrig sind - müsste in einem späteren
Hauptsacheverfahren entschieden werden. Diese Entscheidung wird also
für den 13. Oktober noch nicht erwartet.
Bei der Entscheidung über die Anträge auf einstweilige Anordnung
wägt das Bundesverfassungsgericht ab, was schwerer wiegt: die Folgen,
die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, aber
die Hauptsache Erfolg hätte - oder die Nachteile, die entstünden,
wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, die Hauptsache aber
keinen Erfolg hätte. Ein Beispiel: Erkennt das Gericht die Gefahr an,
dass die Gestaltungsspielräume des Deutschen Bundestages erheblich
eingeschränkt werden, spräche dies gegen eine vorläufige Anwendung
von CETA.
2. Warum ist die vorläufige Anwendung so problematisch?
Auch eine nur "vorläufige" Anwendung von CETA bzw. von Teilen des
Vertrages schafft endgültige Fakten. Denn selbst wenn z.B. der
Bundestag später gegen das Abkommen stimmt und die Ratifizierung
scheitert, würden in der Zwischenzeit die Regelungen des Abkommens
gelten. Und zwar mit allen Konsequenzen. Negative Folgen des
Abkommens, beispielsweise im Umwelt- oder Verbraucherschutz, wären
nicht mehr rückholbar (zur Kritik an CETA siehe Fragen 5 und 6).
Hinzu kommt: Die "vorläufige" Anwendung kann zu einem Dauerzustand
werden. Denn sie bliebe so lange bestehen, bis die Ratifizierung
"endgültig" abgeschlossen ist. Dies kann Jahre dauern - Jahre, in
denen die Bürgerinnen und Bürger den negativen Wirkungen des Vertrags
ausgesetzt wären, ohne dass der Vertrag demokratisch beschlossen
wurde.
Denn nach unserer Rechtsauffassung kann es sein, dass der
Ratifikationsprozess nicht sofort mit dem "Nein" eines nationalen
Parlaments beendet wird, sondern formal erst dann, wenn der Rat der
Europäischen Union dies beschließt.
Besonders wichtig für die Verhandlung beim
Bundesverfassungsgericht: Die Bundesregierung allein hat nach der
Rechtsauffassung der Beschwerdeführenden keinerlei rechtliche
Handhabe, die vorläufige Anwendung zu beenden. Ist CETA erst einmal
vorläufig angewandt und stuft das Bundesverfassungsgericht später
Teile des Vertrages als verfassungswidrig ein, so blieben die
verfassungswidrigen Vertragselemente in Kraft, ohne dass die
Bundesregierung dies einseitig abändern könnte.
3. Ist die Verfassungsbeschwerde gescheitert, wenn das
Bundesverfassungsgericht den Eil-Anträgen nicht stattgibt?
Keinesfalls. Bei der Entscheidung über die Eil-Anträge wägt das
Bundesverfassungsgericht vor allem eine Frage ab: Sind die möglichen
negativen Folgen der vorläufigen Anwendung eines möglicherweise
verfassungswidrigen Vertrags so gravierend, dass CETA vor der
verfassungsrechtlichen Prüfung nicht angewendet werden darf? Damit
ist jedoch noch nicht gesagt, ob das Bundesverfassungsgericht CETA
bzw. Teile des Vertrags als verfassungswidrig einstuft. Dies müsste
in einem späteren Hauptsacheverfahren geklärt werden. Es ist also
denkbar, dass die Eil-Anträge zurückgewiesen, der
Verfassungsbeschwerde später aber stattgegeben wird.
4. Warum wurde die Verfassungsbeschwerde überhaupt eingereicht?
CETA ist schädlich für unsere Demokratie und politisch falsch.
Dies steht für foodwatch, Mehr Demokratie und Campact fest,
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in Karlsruhe. Darüber hinaus
gibt es viele gute Argumente daran zu zweifeln, ob das Abkommen auch
noch gegen das Grundgesetz verstößt. Dies wollen die
Beschwerdeführenden vom Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen.
Für die Einstufung des Vertrages als verfassungswidrig bestehen
jedoch hohe Hürden.
Die CETA-Befürworter in der Bundesregierung oder in der Wirtschaft
streiten sowohl die demokratie- als auch die verfassungspolitischen
Bedenken mehr oder weniger pauschal ab. Aus Sicht der
Beschwerdeführenden wäre es bereits ein Erfolg, wenn das
Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde für zulässig
erklärt und damit neben der rechtlichen Klärung - endlich! - eine
ernsthafte Diskussion über die Gefahren von CETA für unsere
Demokratie in Gang kommt.
5. Inwiefern ist CETA demokratieschädlich?
Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in Karlsruhe weist CETA
nicht akzeptable Demokratiedefizite auf. Wie jedes völkerrechtliche
Abkommen begrenzt auch CETA bewusst nationalstaatliche
Handlungsspielräume zugunsten transnationaler Ziele. Damit wird
bewusst auch eine Einschränkung des Demokratieprinzips in Kauf
genommen, also das Recht der Bürgerinnen und Bürger, ihr eigenes
politisches Schicksal zu bestimmen, beschnitten. Konkret heißt das:
CETA schränkt Parlamente ein und beeinflusst so den Alltag der
Bürgerinnen und Bürger
Im Falle von CETA, einem Freihandelsabkommen der neuen Generation,
das in erster Linie nicht Zollsenkungen, sondern die Beseitigung
nicht-tarifärer Handelshemmnisse zum Ziel hat, wird diese
Selbstverständlichkeit jedoch zum Problem. Denn die
Vertragsmechanismen sehen vor, dass die Regulierungsfreiheit der
Regierungen/Parlamente de facto eingeschränkt wird, wenn es um die
Erhaltung und Weiterentwicklung des Gesundheits-, Umwelt- und
Verbraucherschutzes geht, von Maßnahmen also, die das tägliche Leben
und das Wohlergehen der Bürger Kanadas und Europas bestimmen.
Einmal Beschlossenes ist kaum wieder rückholbar
Zwischen den Vertragsparteien verbindlich vereinbarte
Schutzstandards können nur noch im gegenseitigen Einvernehmen
geändert werden. Handelt ein Vertragspartner einseitig, muss er mit
Sanktionen wie Strafzöllen rechnen. Nach Abschluss des Abkommens
bestünde keine Möglichkeit, das Abkommen in Teilen zu kündigen, um
eine größere Regelungssouveränität zurückzuerlangen. Eine Kündigung
des gesamten Vertrages kann zwar einseitig durch die Vertragspartner
(EU und Kanada) erfolgen. Dies würde aber im Falle der EU die
Einstimmigkeit aller Mitgliedsstaaten erfordern, ist also wenig
realistisch.
Sonderrechte für ausländische Investoren machen Druck auf
Regierungen und Kommunen
Zudem haben Investoren trotz der beschlossenen Änderungen bei den
"Investitionsgerichten" nach wie vor die Möglichkeit, Regierungen,
aber auch Kommunen, durch die Drohung von Schadenersatzzahlungen
unter Druck zu setzen und damit gesellschaftspolitische
Verbesserungen zu verhindern bzw. zu verwässern.
CETA wirkt sich auf die Gesetzgebung aus
Auch wenn CETA-Befürworter argumentieren, dass das "right to
regulate", also das Recht der Parlamente, Regulierungen zu
beschließen, nicht angetastet wird, ist damit offensichtlich: Zwar
kann niemand einer Regierung oder einem Parlament das formale Recht
nehmen, zu regulieren. In der Praxis schränkt CETA jedoch den
gesetzgeberischen Handlungsspielraum ein, nämlich durch das Risiko
möglicher Vertragsstrafen, Handelssanktionen oder Schadenersatzklagen
von Investoren. Erschwerend kommt hinzu, dass es das eindeutige Ziel
des Abkommens ist, non-tarifäre Handelshemmnisse zu beseitigen und
nicht neue - etwa durch strengere Schutzstandards - zu schaffen.
CETA schwächt die Parlamente und Bürger/innen
Ein demokratisch nicht legitimiertes Steuerungsgremium (der
"Gemischte CETA-Ausschuss") soll den Vertrag auslegen und teilweise
sogar verändern können - ohne Rückkopplung an die Parlamente. Bei der
"regulatorischen Kooperation", der Zusammenarbeit zwischen Kanada und
EU bei der Gesetzgebung, erhalten Exekutivorgane erweiterte
Befugnisse. Die Legislative wird geschwächt. Damit würde auch der
Einfluss von Wirtschaftsinteressen auf Regulierung erleichtert: Für
die Wirtschaftslobby ist es leichter, einzelne Entscheidungsträger
und Entscheidungsträgerinnen auf ihre Seite zu bringen, die nicht
demokratisch gewählt und insofern der Bevölkerung keine Rechenschaft
schuldig sind.
6. Welche Teile von CETA könnten verfassungswidrig sein?
In vier Punkten verstößt CETA nach Auffassung der
Beschwerdeführenden gegen das Grundgesetz:
- Ein allein mit Vertreterinnen und Vertretern der Exekutive
besetztes Gremium - der "Gemischte CETA-Ausschuss" - soll
ermächtigt werden, einseitig Verfahrensvorschriften zu erlassen
und sogar Vertragsänderungen vorzunehmen, ohne nationales
Verfahren und ohne die Zustimmung der Vertragsstaaten. Die
Beteiligung deutscher staatlicher Repräsentanten im Gemischten
CETA-Ausschuss ist nicht vorgesehen.
- Kanadische Unternehmen können Investitionsgerichte anrufen, um
den deutschen Staat bzw. Bundesländer und Kommunen auf
Schadensersatz zu verklagen, wenn sie die Wirtschaftlichkeit
ihrer Unternehmungen durch staatliche Maßnahmen beeinträchtigt
sehen. Damit wird eine unzulässige Paralleljustiz geschaffen und
eine Ungleichbehandlung deutscher Unternehmen erzeugt.
- Das Vorsorgeprinzip als ein Kernelement der europäischen
Regulierungspolitik ist in CETA rechtlich nicht hinreichend
abgesichert.
- Die vorläufige Anwendung (siehe dazu Frage 2).
7. Beim Bundesverfassungsgericht wurden mehrere
Verfassungsbeschwerden und Anträge gegen die vorläufige Anwendung
eingereicht - stehen diese in Konkurrenz zueinander?
Nein. Campact, Mehr Demokratie und foodwatch begrüßen jede
Initiative, die die Diskussion über die Gefahren von CETA befördert
und zum Stopp des Abkommens beitragen kann. Die anderen
Verfassungsbeschwerden - die in derselben Anhörung am 12. Oktober
2016 behandelt werden - sehen wir nicht als Konkurrenz, sondern als
Ergänzung. Durch die Vielzahl an Initiativen ist sichergestellt, dass
die Argumente der CETA-Kritiker in Karlsruhe gleich durch eine ganze
Reihe hochqualifizierter Prozessbevollmächtigter vertreten wird.
8. Nun sollen die Investitionsgerichte von der vorläufigen
Anwendung ausgenommen werden - ist damit das Problem behoben?
Nein. Das genügt nicht. Neben der möglichen Verurteilung von
Staaten auf Schadenersatz durch ein Investitionsgericht können auch
andere Elemente von CETA in der vorläufigen Anwendung nicht mehr
rückholbare, negative Folgen haben. Zum Beispiel die mangelhafte
Verankerung des Vorsorgeprinzips. Verbesserungen des
Gesundheitsschutzes in der Umwelt-, Verbraucher- und
Lebensmittelpolitik haben sich in der Vergangenheit erfolgreich auf
dieses EU-rechtliche Prinzip gestützt. So muss vor der Zulassung von
Verfahren oder Substanzen zunächst deren Sicherheit überprüft werden.
Dies trifft etwa auf die international vorbildliche europäische
Chemikalienverordnung "REACH" zu. Unter dem CETA-Vertrag wäre eine
solche Regulierung praktisch ausgeschlossen.
9. Es sollen nur die Teile von CETA vorläufig angewandt werden,
die in die Zuständigkeit der EU fallen - ist damit der Schaden nicht
begrenzt?
Nein. Formal ist es ohnehin so, dass die vorläufige Anwendung nur
diejenigen Teile von CETA umfassen kann, die eindeutig in die
Kompetenz der EU fallen. Dazu gehört jedoch die gesamte
Handelspolitik, weil dafür die EU seit einigen Jahren die
Zuständigkeit von den Nationalstaaten übernommen hat. Zahlreiche
Regelungen, die in der Handelspolitik wirksam werden - zum Beispiel
die rechtliche Absicherung des Vorsorgeprinzips oder die Rolle der
bei CETA vorgesehenen Ausschüsse, die ohne hinreichende demokratische
Legitimation verbindliche Entscheidungen über die Weiterentwicklung
des Vertrages fällen können - haben weitreichende Auswirkungen auf
das tägliche Leben der europäischen Bürgerinnen und Bürger. Schon aus
demokratiepolitischen Erwägungen heraus wollen die
Beschwerdeführenden deshalb die gesamte vorläufige Anwendung (d.h.
auch von einzelnen Teilen) des Vertrages verhindern.
10. Kann CETA noch gestoppt werden, wenn das
Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden abweist?
Ja. Der politische Kampf um CETA wird unabhängig von der
juristischen Auseinandersetzung weitergehen. Die Abstimmungen im
EU-Ministerrat (geplant für den 18. Oktober 2016), im Europäischen
Parlament und in den nationalen Parlamenten stehen noch aus. Hinzu
gibt es mehrere zivilgesellschaftliche Aktivitäten: ein Volksbegehren
in Bayern sowie mehrere Initiativen, durch die ein Nein des
Bundesrates zu CETA erreicht werden soll, aber auch zum Beispiel ein
Referendum in den Niederlanden. Und: Am Ende müssen alle
EU-Mitgliedsstaaten dem Vertrag zustimmen - es gibt also noch viele
Möglichkeiten für zivilgesellschaftliches Engagement gegen das
Abkommen.
Mehr Informationen zur CETA-Verfassungsbeschwerde:
www.ceta-verfassungsbeschwerde.de
Pressekontakte:
Campact:
Svenja Koch, koch(at)campact.de, 0 42 31 / 95 75 90
- Vor Ort in Karlsruhe: Jörg Haas, haas(at)campact.de, 01 52 / 22 88 87
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Mehr Demokratie:
Anne Dänner, presse(at)mehr-demokratie.de, 0 30 / 42 08 23 70
- Vor Ort in Karlsruhe (Mittwoch): Anne Dänner 01 78 / 8 16 30 17
- Vor Ort in Karlsruhe (Donnerstag): Nicola Quarz, 01 57 / 72 38 93
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foodwatch:
Martin Rücker, presse(at)foodwatch.de, 0 30 / 24 04 76 - 2 90
- Vor Ort in Karlsruhe: Martin Rücker, 01 74 / 3 75 16 89
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