(ots) - Baumängel bilden die größten Risiken für private
Bauherren bei einem Neubau oder der Sanierung des Eigenheims. Einmal
festgestellt ist es oft schwierig diese bei der Baufirma zu
reklamieren. Mängel liegen vor, wenn der Ist-Zustand von der
Soll-Beschaffenheit abweicht. Wird also etwas nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht funktionsfähig hergestellt, liegt ein Mangel
vor. "Daher ist es wichtig ganz konkret und so detailliert wie
möglich vor Baubeginn im Vertrag festzuhalten, wie etwas gebaut
werden und aussehen soll. Zur Endabnahme ist es dann ratsam einen
Fachmann einzubeziehen, da für Laien kleine Mängel oft nicht
ersichtlich sind", sagt Stephan Scharfenorth, Geschäftsführer des
Baufinanzierungsportals Baufi24.de (https://www.baufi24.de/).
Nach der Feststellung eines Mangels wird dieser am besten mit der
Hilfe eines Sachverständigen oder durch Fotos dokumentiert, damit er
auch nach einigen Tagen und Wochen noch nachgewiesen werden kann. Der
nächste Schritt ist dem Unternehmer die Baumängel schriftlich
aufzuzeigen und ihn aufzufordern sie in einer angemessenen Frist zu
beseitigen. Dabei ist es empfehlenswert ein konkretes Datum
anzugeben, um den Unternehmer wirksam in Verzug zu setzen.
Stehen noch Abschlagszahlungen aus, ist es ratsam von dem
Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. Der Bauherr hat dabei das
Recht mindestens die Höhe der doppelten Mängelbeseitigungskosten
zurückzuhalten, also den entsprechenden Geldbetrag von der
Abschlagszahlung abzuziehen und erst nach der Mängelbeseitigung an
das Unternehmen zu zahlen.
Rechte des Bauherrn
Verstreicht die Frist zur Mängelbeseitigung hat der Bauherrn nun
verschiedene Rechte, die er in Anspruch nehmen kann. Bei der
Selbstvornahme kann der Geschädigte den Mangel auf Kosten des
Unternehmers beseitigen. Um zu vermeiden, dass der Unternehmer später
den Mangel bestreiten kann, ist eine Beweissicherung unverzichtbar.
Bei kleineren Mängeln kann dies ohne richterliches Verfahren
stattfinden. Bei umfangreichen Mängeln hingegen ist ein richterliches
Beweisverfahren kaum zu vermeiden. Eine andere Möglichkeit ist die
Schadensersatzforderung, wenn beispielsweise durch die Verzögerung
der Fertigstellung zusätzliche Mieten oder Zinsen anfallen. Auch der
Rücktritt vom Vertrag ist möglich. Dies allerdings nur bei
erheblichen Mängeln. "Ein Vertragsrücktritt ist kompliziert. Daher
rate ich unbedingt einen Anwalt mit einzubeziehen", so Scharfenorth.
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Ãœber Baufi24
Baufi24.de ist mit mehr als drei Millionen Besuchern pro Jahr
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Pressekontakt:
Unternehmenskontakt: Baufi24 GmbH Stephan Scharfenorth,
Tel. +49 (0) 800 808 4000 E-Mail: redaktion(at)baufi24.de
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