(ots) - Hunderte Anleger hatten sich Ende der 90-er,
Anfang der 2000-er Jahre an Kommanditgesellschaften beteiligt, die
Containerschiffe der Hamburger Reederei finanzierten. Den Anlegern
bot sich eine Kombination aus der Investition in die damals boomende
Containerschifffahrt verbunden mit einem attraktiven
Steuersparmodell. Das eingesetzte Kapital sollte nebst hoher Rendite
über einen Zeitraum von 15 Jahren an die Anleger ausgekehrt werden.
Anfangs lief alles nach Plan. Die Beteiligungsgesellschaft
leistete Ausschüttungen an die Anleger. Keiner der Anleger kam auf
die Idee, diese Ausschüttungen unter bestimmten Voraussetzungen
irgendwann zurückzahlen zu müssen.
Nach der Weltwirtschaftskrise und dem daraus folgenden Einbruch
der Charterraten wurde der Fonds notleidend. Im Wege eines
Sanierungskonzepts wurden die Gesellschafter aufgefordert, als
angeblich "einzigem Ausweg" freiwillig Kapital nachzuschießen und
ihre Einlage zu erhöhen. Mit den so eingenommenen 3 Mio. EUR
schleppte sich der Fonds einige Jahre weiter, bis wieder fällige
Kredite nicht bedient werden konnten.
Die neue Idee lautete: Die in den guten Jahren an die Anleger
gezahlten Ausschüttungen seien Darlehen gewesen, die nach Kündigung
zurückgefordert werden könnten. In den gerade von norddeutschen Fonds
häufig verwandten Gesellschaftsverträgen fand sich nämlich im
Kleingedruckten der Satz: "Solange Verlustsonderkonten bestehen,
stellen Ausschüttungen Darlehen an die Gesellschafter dar."
Dennoch hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die
erste Rückzahlungsklage mit Grundsatzurteil vom 28.09.2016 (Az. 9 U
40/16) als unbegründet abgewiesen. Denn der Gesellschaftsvertrag
enthielt weitere Regelungen, die den Schluss zulassen, dass es sich
bei der Bezeichnung als Darlehen um eine reine Buchungsanweisung
handelt.
Rechtsanwalt Markus Illmer aus der Kanzlei Rechtsanwälte Klemm &
Partner: "Viele Privatleute haben in Schiffsfonds viel Geld versenkt,
das ihnen heute oder im Alter fehlt. Wir sind froh, jetzt dieses
Urteil erzielt zu haben. Die Urteilsbegründung hat für viele andere
Fonds Relevanz. Der Privatanleger ist nicht jeder "Sanierungsidee"
einer Fondsgeschäftsführung schutzlos ausgeliefert."
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Rechtsanwalt Markus Illmer, Rechtsanwälte Klemm & Partner,
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