Wachstumsbeschleunigungsgesetz faellt bei Anhoerung durch
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Zu der Anhoerung des Finanzausschusses zum Wachstumsbeschleunigungsgesetz erklaert die finanzpolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion Nicolette Kressl:
Das von Schwarz-Gelb vorgelegte Wachstumsbeschleunigungsgesetz ist bei der Anhoerung durchgefallen. Nach Einschaetzung der Sachverstaendigen verfehlt das Gesetz das Ziel der Wachstumsstaerkung.
Die Hauptkritik insbesondere der Wirtschaftswissenschaftler richtet sich gegen die Absicht von Schwarz-Gelb, trotz des enormen Konsolidierungsbedarfs der oeffentlichen Haushalte umfangreiche Steuersenkungen ohne Gegenfinanzierung durchzusetzen. Wie etwa der Sachverstaendigenrat feststellte, finanzieren sich Steuersenkungen selbst unter guenstigsten Bedingungen nur zu einem geringen Anteil selbst. Vor allem die kommunalen Spitzenverbaende warnen deshalb davor, dass die durch Schwarz-Gelb verursachten Steuerausfaelle, die bereits angespannte Einnahmebasis des Staates zusaetzlich schwaechen.
Laender und Kommunen haben deshalb keine andere Wahl, als die Steuerausfaelle durch Kuerzung der Ausgaben fuer Investitionen, Bildung und die soziale Daseinsvorsorge zu kompensieren. Gerade eine Ausweitung und Verstetigung der oeffentlichen Investitionen und der Bildungsausgaben sind aber die Grundlage fuer eine positive Wirtschaftsentwicklung. Durch das Gesetz droht deshalb keine Foerderung, sondern eine Hemmung des Wachstums.
Kritisiert werden auch die Einzelmassnahmen des Gesetzes.
Die geplante Anhebung der Freibetraege fuer Kinder und des Kindergelds entspricht nach einhelliger Expertenmeinung weder den Anforderungen einer gerechten Familienfoerderung noch denen einer effektiven Wachstumsfoerderung. Dies liegt daran, dass von der deutlichen und verfassungsrechtlich nicht zwingenden Anhebung der Freibetraege vor allem Besserverdienende profitieren. Aber auch die Erhoehung des Kindergelds erreicht nicht alle Familien. Familien, die auf Sozialleistungen angewiesen sind, gehen naemlich leer aus, da die Kindergelderhoehung auf die Leistungen angerechnet wird. Um den Familien zu helfen, die dies am dringendsten brauchen, waere deshalb eine Erhoehung der Kinderregelsaetze in der Sozialhilfe erforderlich. Dies waere auch ein effektiver Wachstumsbeitrag, da diese Familien das zusaetzliche Einkommen nicht sparen, sondern vollstaendig konsumieren wuerden.
Saemtliche Sachverstaendige sind der Auffassung, dass die Absenkung der Umsatzsteuer fuer Uebernachtungsleistungen in Hotels keinerlei positive Wachstumswirkungen haben wird. Nach aller Erfahrung kann von einer Weitergabe der Steuerermaessigung an die Kunden und Beschaeftigten nicht ausgegangen werden.
Ausserdem werden durch die Regelung grosse Abgrenzungsprobleme zwischen der Uebernachtung als beguenstigter Hauptleistung und weiteren nicht beguenstigten Nebenleistungen geschaffen. Die Einfuehrung dieser neuen Subvention birgt deshalb das Risiko hoher zusaetzlicher Steuerausfaelle.
Es wird auch deutlich, dass es Schwarz-Gelb bei den Aenderungen der Unternehmensbesteuerung nicht um die Beseitigung krisenverschaerfender Regelungen, sondern um die Ruecknahme wichtiger Gegenfinanzierungsmassnahmen fuer die Entlastungen bei der Unternehmensteuerreform 2008 geht. Die Aufweichungen bei der Zinsschranke, bei der Verlustverrechnungsbeschraenkung und bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen vergroessern die Spielraeume fuer missbraeuchliche Steuergestaltungen und erleichtern erneut Gewinnverlagerungen ins Ausland.
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Aenderungen der Regelungen zur Unternehmensnachfolge bei der Erbschaftsteuer werfen nach Ansicht der Experten erhebliche verfassungsrechtliche Probleme auf. Danach geht die vorgesehene Verkuerzung der Behaltens- und Lohnsummenfristen fuer das Betriebsvermoegen so weit, dass die Anforderungen einer am Gemeinwohl orientierten und damit sachgerechten Privilegierung nicht mehr erfuellt sind. Die schwarz-gelbe Bundesregierung gefaehrdet damit durch die verfassungswidrige Ueberprivilegierung des Betriebsvermoegens den Bestand des Erbschaftsteuergesetzes.
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