PresseKat - Bodenständig - Urteile zum Themenkreis Fußboden: Teppich, Parkett, Schmutzmatte (FOTO)

Bodenständig - Urteile zum Themenkreis Fußboden: Teppich, Parkett, Schmutzmatte (FOTO)

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(ots) -
Um eines kommt niemand herum, der ein Gebäude betritt: den Kontakt
mit dem Fußboden. Mal besteht der Untergrund aus Holzdielen oder aus
Parkett, mal aus Teppich oder sogar nur aus Beton. Doch egal, welcher
Belag: Immer wieder kann es einen Rechtsstreit wegen des Bodens
geben. Weil er für die darunter Wohnenden zu laut ist, weil jemand
ausrutschte und sich verletzte, weil er nicht mehr schön anzusehen
ist.

Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt in seiner
Extra-Ausgabe neun Urteile deutscher Gerichte vom Amtsgericht bis zum
Bundesgerichtshof vor, die sich mit diesem Thema befassen. Es geht
dabei unter anderem um Katzen, die einen Parkettboden gründlich
ruinierten, und um eine nicht funktionierende Fußbodenheizung.

Wohnungsinhaber fühlten sich gestört, nachdem der über ihnen
wohnende Eigentümer den Bodenbelag gewechselt hatte. Vorher war es
der "leisere" Teppichboden gewesen, nachher war es Parkett. Das
sollte rückgängig gemacht werden, befand der Kläger. Schon bei der
Errichtung des Gebäudes in den 70er Jahren sei schließlich von der
hochwertigen Ausstattung mit Teppichböden die Rede gewesen. Der
Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 73/14) gestand jedoch dem
Miteigentümer die Wahl des Bodens zu. Die Belästigung sei unterhalb
der Trittschallgrenze von 63 Dezibel und somit zumutbar.

Fehlende Fußleisten machen den Gesamteindruck eines Wohnraumes im
Regelfall bestimmt nicht schöner. Doch ein Mieter kann deswegen nicht
automatisch seine monatlichen Zahlungen an den Eigentümer mindern.
Der vertragsgemäße Gebrauch einer Immobilie sei nämlich auch ohne
Fußleiste möglich, befand das Amtsgericht Rheine (Aktenzeichen 14 C
230/11). Weder werde die Gesundheit der Mieterin beeinträchtigt noch
müsse diese deswegen von ihren alltäglichen Gewohnheiten abweichen,




hieß es im Urteil.

In Berlin stritten Eigentümer und Mieter um eine andere Frage. Sie
waren sich uneins darüber, ob ein Dielenboden unter die Rubrik
"hochwertiger Bodenbelag" falle. Das hätte dem Mietspiegel zu Folge
als Sondermerkmal eine höhere Einstufung des Objekts bedeuten können.
Doch auch ein abgezogener, abgeschliffener und gewachster Dielenbelag
sei nicht mit den geforderten gehobenen Ansprüchen zu vereinbaren,
urteilte das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 63 S 220/11). Laut
Mietspiegel wären als hochwertig "Parkett, Natur- oder Kunststein,
Fliesen oder gleichwertiger Boden/-belag" in Frage gekommen.

Manchmal passt der gewünschte Bodenbelag rein technisch einfach
nicht in die vorhandene Umgebung. Das mussten Mieter erleben, als sie
statt des vorhandenen Linoleums einen Teppichboden verlegen lassen
wollten. Dafür war aber der Abstand zwischen Boden und Türunterkante
zu gering. Deswegen beantragten die Mieter beim Eigentümer, die Türe
entsprechend kürzen zu dürfen. Das wurde ihnen schließlich vom
Amtsgericht Berlin-Lichtenberg (Aktenzeichen 111 C 319/09)
verweigert. Die Begründung: Der vorhandene Abstand erfülle die
entsprechenden DIN-Normen, mehr könne ein Mieter nicht fordern.

Ein alter, abgenutzter Teppichboden stellt nicht nur eine optische
Beeinträchtigung dar, er kann auch zu einer Stolperfalle werden. Das
war bei einem zwölf Jahre alten Modell in einer vermieteten Wohnung
der Fall. Aus diesem Grund minderte der Mieter seine Zahlungen und
erhielt vor dem Landgericht Darmstadt (Aktenzeichen 6 S 17/13) Recht.
Die zuständigen Zivilrichter befanden, eine fünfprozentige Minderung
sei angemessen, denn das vorhandene Problem gehe weit über
ästhetische Fragen hinaus.

Schmutzfangmatten mögen eine sinnvolle Einrichtung sein, weil sie
vermeiden helfen, dass allzu viel Staub, Dreck und Matsch in die
Innenräume eines Gebäudes gelangen. Was aber, wenn sich eine Frau mit
ihren Stöckelschuhen in den Löchern einer solchen Matte verfängt,
stürzt und erhebliche Verletzungen davonträgt? So war es am Eingang
eines städtischen Gebäudes geschehen. Das Oberlandesgericht Hamm
(Aktenzeichen 11 U 127/15) lehnte die Forderung nach Schadenersatz
ab. Die Matte sei klar erkennbar und bei vorsichtigem Begehen
gefahrlos zu überwinden gewesen.

Auch wenn man vielleicht im ersten Moment nicht daran denkt -
Tiere sind in der Lage, einen Parkettboden komplett zu ruinieren. So
waren drei Katzen in einer Drei-Zimmer-Wohnung oft mehrere Stunden
unbeaufsichtigt gewesen und hatten auf den Holzboden uriniert. Das
Parkett wurde so schwer beschädigt, dass es ersetzt und sogar die
darunter liegende Betondecke abgefräst werden musste. Die
Haftpflichtversicherung der Tierhalterin müsse für den Schaden nicht
aufkommen, beschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 5
W 72/13). Es handle sich um eine übermäßige Nutzung der Mietsache,
die nicht durch den Vertrag mit der Assekuranz abgedeckt sei.

Eine Fußbodenheizung wird von vielen Bauherren als sehr angenehm
empfunden. Gerne nehmen sie dafür einen gewissen planerischen und
finanziellen Aufwand in Kauf. Doch wenn die Heizung nicht richtig
funktioniert, ist das ärgerlich. Ein Eigentümer hatte mit dem
Heizungsbauer abgemacht, dass die neue Fußbodenheizung in der Lage
sei, bei Außentemperaturen bis minus 16 Grad den Wohnraum auf 23 Grad
Celsius zu erwärmen. Doch diese Leistung konnte auf Grund des
Raumvolumens nicht erbracht werden. Das hätte nach Überzeugung des
Oberlandesgerichts München (Aktenzeichen 9 U 2902/14) der
Heizungsbauer erkennen und dem Bauherrn klar machen müssen. Er müsse
die baulichen Gegebenheiten einbeziehen, weswegen hier ein Mangel
seiner Arbeit vorliege.

Regelungen im Mietvertrag, wonach ein Teppichboden nach Beendigung
des Vertragsverhältnisses bedarfsunabhängig erneuert werden muss,
sind unwirksam. Im konkreten Fall hatte ein Eigentümer einen Teil der
Kaution zurückbehalten, weil der Mieter vor seinem Auszug keinen
neuen Teppichboden verlegt hatte. Das Amtsgericht Dortmund
(Aktenzeichen 425 C 2787/14) betrachtete die Regelung im Einklang mit
der BGH-Rechtsprechung als unwirksam, denn sie stelle wegen ihrer
starren Formulierung eine unangemessene Benachteiligung des Mieters
dar.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
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Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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Datum: 17.10.2016 - 08:30 Uhr
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