PresseKat - Verkaufshit Drohnen: Nicht ohne Versicherung fliegen (FOTO)

Verkaufshit Drohnen: Nicht ohne Versicherung fliegen (FOTO)

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(ots) -
Sie steigen per Knopfdruck in die Luft, sind häufig mit
hochauflösenden Kameras ausgestattet und ermöglichen einzigartige
Perspektiven: Drohnen sind in Deutschland längst ein
Verkaufsschlager. Rund 300.000 von ihnen gingen hierzulande allein im
Jahr 2015 über den Ladentisch, schätzt der Bundesverband Technik des
Einzelhandels (BVT) - Tendenz steigend. Nicht jeder, der eines der
Flugobjekte kaufen oder verschenken möchte, ist sich jedoch der
Risiken der Nutzung bewusst. Dabei war in der Vergangenheit immer
wieder von gefährlichen Zusammenstößen mit Personen und Autos sowie
Beinahe-Kollisionen mit Flugzeugen zu hören. Nicht ohne Grund gibt es
eine Reihe von rechtlichen Regeln, mit denen sich Führer der kleinen
Luftfahrzeuge unbedingt vertraut machen sollten. Und auch um den
Versicherungsschutz sollte man sich vor dem ersten Flug kümmern.

Darf ich überhaupt eine Drohne nutzen, wo darf ich mit ihr fliegen
und wer haftet für die Schäden, wenn sie abstürzt? Mit dem Einsatz
einer Drohne gehen viele Fragen einher, die beim Kauf nur selten
beantwortet werden - obwohl es klare Bestimmungen gibt: So ist die
Nutzung von Drohnen "zu Zwecken des Sports oder der
Freizeitgestaltung" in Deutschland grundsätzlich jedem gestattet.
Selbst Kinder dürfen die kleinen Flugobjekte steuern. Angesichts der
Risiken sollten sie Drohnen aber nur unter Aufsicht von Erwachsenen
fliegen. Eine explizite Erlaubnis brauchen Hobbypiloten nur, wenn das
Flugobjekt ein Gewicht von fünf Kilogramm übersteigt oder über einen
Verbrennungsmotor verfügt. In diesem Fall muss bei der zuständigen
Landesbehörde eine Aufstiegsgenehmigung beantragt werden. Anders
verhält es sich bei der gewerblichen Nutzung einer Drohne: Sie
erfordert zwingend eine Genehmigung - egal wie viel das Flugobjekt
wiegt. Die Gebühren hierfür variieren je nach Bundesland.





Vor Start Versicherungsschutz prüfen

Kommt es beim Flug mit einer Drohne zu einem Unfall, haftet
derjenige, der die Drohne fliegt. Daher sind grundsätzlich alle
Flugobjekte versicherungspflichtig. Ob der Betrieb über die eigene
Privathaftpflichtversicherung gedeckt ist, hängt vom Vertrag ab.
Viele Policen bietet keinen Schutz für Drohnen. Eine Ausnahme bildet
die Privathaftpflicht BOXflex von AXA. Mit ihr sind private Nutzer
von Fluggeräten mit einem Gewicht von höchstens fünf Kilogramm bis zu
einer Deckungssumme von maximal fünfzig Millionen Euro abgesichert.
"Hobbypiloten sollten unbedingt die Versicherungsbedingungen ihrer
Haftpflichtpolice kontrollieren und sich erkundigen, ob Unfälle mit
Drohnen abgedeckt sind. Und auch die entsprechende Deckungssumme gilt
es zu überprüfen, ansonsten kann ein Flug den Besitzer teuer zu
stehen kommen", mahnt Moritz Titze, Leiter Geschäftsfeld Sach- und
Haftpflichtversicherungen bei AXA. Für die gewerbliche Nutzung gilt
ebenfalls eine Versicherungspflicht. Ãœber den Profi-Schutz von AXA
etwa ist die gewerbliche Nutzung von Drohnen mit einem Gesamtgewicht
von bis zu fünf Kilogramm versichert. Für andere Geräte gibt es
individuelle Lösungen.

Wo Drohnenflüge verboten sind

Damit es erst gar nicht zu einem Schaden kommt, gibt es beim Flug
ebenfalls einiges zu beachten: So dürfen Drohnen in Deutschland
maximal 100 Meter hoch und nur in Sichtweite bewegt werden, was etwa
einem Umkreis von 300 Metern entspricht. Das heißt auch, dass
Flugobjekte, die sich beispielsweise per GPS selbst steuern,
hierzulande verboten sind. Ein Ãœberfliegen von Menschenmengen,
Naturschutzgebieten, militärischen Objekten, Krankenhäusern,
Kraftwerken und Gefängnissen ist ebenfalls nicht erlaubt. Um
gefährliche Eingriffe in den Luftverkehr zu vermeiden, gilt bei
Flughäfen und Landeplätzen zudem ein Sicherheitsabstand von 1,5
Kilometern. Sonderregelungen schränken in vielen Städten die
Fluggebiete weiter ein. In Berlin etwa dürfen Drohnen ohne
Sondererlaubnis nicht innerhalb des S-Bahnrings fliegen.

Persönlichkeitsrechte müssen gewahrt werden

Auch beim Flug in der Nachbarschaft lauern Fallen: Wer seine
Drohne über das Grundstück des Nachbarn lenken möchte, sollte vorher
um Erlaubnis fragen, insbesondere wenn das Flugobjekt mit einer
Kamera ausgestattet ist. Macht ein Hobbypilot aus der Luft ohne
Erlaubnis Bilder oder Videos von Nachbarn und stellt diese ins
Internet, macht er sich strafbar. Denn: Das Recht am eigenen Bild
gilt auch für Luftaufnahmen. Und selbst bei Bildern von Gebäuden gibt
es Einschränkungen: Das Gebäude darf nur so gefilmt werden, wie es
von der Straße aus zu sehen ist. Aufnahmen, die etwa den Garten oder
Innenhof zeigen, dürfen nicht weiterverbreitet werden. Einzig auf dem
eigenen Grundstück dürfen sich Drohnenbesitzer voll und ganz austoben
- zumindest, wenn sie sich dort nicht in einer Flugverbotszone
befinden.



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AXA Konzern AG
Sabine FRIEDRICH
Tel.: 0 22 1 / 1 48 - 31374
Fax: 0 22 1 / 1 48 - 30044
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Datum: 17.10.2016 - 10:30 Uhr
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