PresseKat - ikr: Bilaterale Zusammenarbeit im Steuerbereich angepasst: Liechtenstein undÖsterreich vereinbaren

ikr: Bilaterale Zusammenarbeit im Steuerbereich angepasst: Liechtenstein undÖsterreich vereinbaren Änderungen zum Abgeltungssteuerabkommen

ID: 1413352

(ots) - Die liechtensteinische Botschafterin in Österreich
I.D. Maria Pia Kothbauer und der österreichische Finanzminister Hans
Jörg Schelling haben am 17. Oktober 2016 in Wien ein
Abänderungsprotokoll zum Abkommen zwischen Liechtenstein und
Österreich über die Zusammenarbeit in dem Bereich der Steuern
(Abgeltungssteuerabkommen) unterzeichnet.

Das Abgeltungssteuerabkommen ist seit dem 1. Januar 2014 in Kraft.
Auf dieser Grundlage wurden in der Vergangenheit unversteuerte
Vermögenswerte von österreichischen Steuerpflichtigen regularisiert.
Für die laufende Erfüllung der Steuerpflicht österreichischer Kunden
in Liechtenstein erfolgte entweder die Meldung von Namen und
Vermögenswerten oder die Leistung einer der österreichischen Steuer
entsprechende Abgeltungssteuer oder Stiftungseingangssteuer.
Gleichzeitig mit dem Abgeltungssteuerabkommen war mit einer Revision
des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Liechtenstein und Österreich
eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe nach dem OECD-Standard
in Kraft getreten.

Anpassung an das AIA-Abkommen mit der EU und Fortsetzung der
bewährten bilateralen Zusammenarbeit

Seit dem 1. Januar 2016 ist das revidierte
Zinsbesteuerungsabkommen (AIA-Abkommen mit der EU) in Kraft, welches
einen gegenseitigen automatischen Informationsaustausch nach dem
globalen Standard der OECD (Gemeinsamer Meldestandard) zwischen den
EU-Mitgliedsstaaten und Liechtenstein vorsieht. Aufgrund einer für
Österreich geltenden Ausnahmeregelung innerhalb der EU ist das
AIA-Abkommen mit der EU für Liechtenstein im Verhältnis zu Österreich
erst ab 1. Januar 2017 anwendbar.

Die Anwendbarkeit des AIA-Abkommens mit der EU in Bezug auf
Österreich veranlassten Liechtenstein und Österreich zur Aufnahme von
Gesprächen über die Anpassung des Abgeltungssteuerabkommens. Die




anschliessenden Verhandlungen waren vom gemeinsamen Verständnis
geprägt, dass das Abgeltungssteuerabkommen zur Zufriedenheit beider
Vertragsstaaten reibungslos funktioniert und den engen
wirtschaftlichen Beziehungen angemessen Rechnung getragen hat.
Liechtenstein und Österreich ist es mit dem Abgeltungssteuerabkommen
gelungen, eine vorteilhafte, konstruktive und zukunftsweisende
Regelung zu einer steuerlichen Zusammenarbeit zu vereinbaren. Diese
hervorragende bilaterale Zusammenarbeit im Steuerbereich soll nun
unter Beachtung der internationalen Standards fortgesetzt werden.

Um Doppelspurigkeiten bei der Anwendbarkeit des AIA-Abkommens mit
der EU in Bezug auf Österreich und des Abgeltungssteuerabkommens zu
vermeiden ist im Abänderungsprotokoll daher festgehalten, dass Konten
und Depots von zum 31. Dezember 2016 bestehenden steuerlich
transparenten Vermögensstrukturen sowie Konten und Depots von
steuerlich intransparenten Vermögensstrukturen als "ausgenommene
Konten" unter dem AIA-Abkommen in Bezug auf dessen Anwendbarkeit
zwischen Liechtenstein und Österreich anzusehen sind. Für diese
Konten und Depots bzw. Vermögensstrukturen ist das
Abgeltungssteuerabkommen weiterhin anwendbar. Alle übrigen Konten
oder Depots sind künftig ausschliesslich vom AIA-Abkommen mit der EU
erfasst.

Bewährte und wirksame Massnahme gegen Steuerhinterziehung

Die vereinbarte teilweise Fortführung des
Abgeltungssteuerabkommens wird von Liechtenstein und Österreich als
administrativ bewährte und missbrauchsresistente Massnahme angesehen,
die im Einklang mit den Vorgaben des Gemeinsamen Meldestandards der
OECD und des AIA-Abkommens mit der EU steht. Die faktische
Anwendbarkeit der österreichischen Besteuerung in Bezug auf
liechtensteinische Vermögensstrukturen führt zu einer wirksamen
Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Gleichzeitig bleiben die Vorteile
der bewährten bilateralen Regelung aufrecht.



Pressekontakt:
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Katja Gey, Leiterin Stabsstelle für internationale Finanzplatzagenden
T +423 236 60 55

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Datum: 17.10.2016 - 17:10 Uhr
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