(ots) - Am ersten November beginnt für viele Fahrzeuge mit
Saisonkennzeichen die Winterpause. Zahlreiche Motorradfahrer,
Caravaner, Wohnmobil- und Cabriolet-Besitzer nutzen wegen der
günstigeren Versicherungstarife eine solche Beschränkung auf einen
bestimmten Zeitabschnitt. Auf dem Nummernschild ist rechts die
Geltungsdauer eingeprägt - etwa oben 04 und unten 10 (= April bis
Oktober). Der Zeitraum wird außerdem im Fahrzeugschein und in der
Versicherungspolice vermerkt. Er beginnt um 0:00 Uhr des ersten Tages
und endet um 24:00 Uhr des letzten Tages.
Auch Parkplätze sind tabu
"Außerhalb dieser Periode dürfen Fahrzeuge nur auf privaten
Grundstücken, nicht jedoch auf öffentlichen Straßen oder Parkplätzen
abgestellt werden", erklärt Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von
TÃœV Rheinland. Wer dies missachtet, muss damit rechnen, dass das
Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt wird. Außerdem droht ein
Bußgeld. Auch wenn die Verlockung noch so groß ist: Eine unerlaubte
Spritztour - etwa bei schönem Wetter - zieht rechtliche Konsequenzen
nach sich. Bei einem Unfall können noch Regressansprüche der
Versicherung hinzukommen.
Bei Verkauf Zulassungsstelle informieren
"Die gesetzlich vorgeschriebene Hauptuntersuchung sollte nach
Möglichkeit nicht in die nutzungsfreie Zeit fallen", betont der TÜV
Rheinland-Fachmann und fügt hinzu: "Ansonsten muss die HU im ersten
Monat des nächsten Nutzungszeitraums nachgeholt werden." Die Phase,
in der das Auto auf öffentlichen Straßen bewegt werden darf, beträgt
mindestens zwei und höchstens elf Monate. Dieser Zeitraum lässt sich
nicht aufteilen - etwa vier Monate im Winter und weitere zwei Monate
im Frühjahr. Da Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen rechtlich nicht
stillgelegt sind, muss der Halter einen Verkauf umgehend der
Zulassungsstelle melden.
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